Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
nicht. Die andere Organisation609 bemerkt, der Erläuternde Bericht halte zutreffend fest, dass im «Verwaltungsstrafrecht (…) Verfahren, in denen eine Erhebung biologischer Spuren und die Entnahme von Proben an verdächtigen Personen notwendig ist, nicht sehr häufig sein dürften.» Warum dann gleichwohl eine DNA-Analyse zulässig sein soll, ist nicht nachvollzieh- bar. Zwangsmassnahmen für absolute Ausnahmefälle vorzusehen, ist nicht angezeigt. Vgl. im Übrigen auch die Stellungnahme dieser Organisation zu Artikel 153 ff. VE-VStrR.
4.57 Art. 195 und 196: Festnahme und Vorgehen der Polizei
Nach Ansicht zweier Kantone610 sollten die Artikel 195 f. VE-VStrR an die Bestimmungen der StPO angeglichen werden. Der Vorentwurf übernimmt zwar gewisse Regelungen der Artikel 217 und 219 StPO, gesteht der Polizei aber weniger Kompetenzen zu als die StPO. Insbe- sondere fehlt die in Artikel 219 Absatz 3 StPO vorgesehene Verpflichtung der Polizei, die an- getroffene Person in Anwendung von Artikel 159 StPO zu befragen und unverzüglich geeig- nete Abklärungen zu treffen, um den Tatverdacht und weitere Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. Ist die Polizei zu diesen Verfahrenshandlungen nicht befugt, behindert das, wie beide Kantone festhalten, den sauberen und korrekten Fortgang des Verfahrens massiv. Eine schnellere Zuführung an und Befragung durch die Verwaltungseinheit ist in der Praxis oft nicht möglich, da die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden teilweise über keinen Pikettdienst verfügen.
Ein anderer Kanton611 weist darauf hin, dass die Artikel 195 und 196 VE-VStrR im Unter- schied zur StPO bei der vorläufigen polizeilichen Festnahme keine Fristen vorsehen. Die vor- läufig festgenommene Person muss nach Artikel 196 Absatz 2 VE-VStrR unverzüglich der Verwaltungseinheit zugeführt werden. Hier stellt sich die Frage, wie mit Festnahmen an Wo- chenenden umzugehen ist, wenn die Verwaltungseinheit über keinen Pikettdienst verfügt.
4.58 Art. 198: Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Voraussetzungen
Aus Sicht einer Teilnehmerin612 ist der Vorschlag, Untersuchungs- und Sicherheitshaft wie im geltenden Recht (Art. 52 Abs. 1 VStrR), aber abweichend vom ordentlichen Strafprozess (Art. 221 Abs. 1 StPO) auch bei Übertretungen zuzulassen, nicht kohärent.613 Wie im Erläuternden Bericht ausgeführt, sollten geheime Überwachungsmassnahmen bei Übertretungen ausge- schlossen sein, und auch DNA-Analysen nur zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen in Frage kommen, aber nicht bei verwaltungsrechtlichen Übertretungen (Art. 186 Abs. 1 VE-VStrR). Eine Untersuchungshaft stellt nun aber offensichtlich eine ungleich einschneidendere Massnahme dar als eine DNA-Analyse oder eine geheime Überwachungsmassnahme.
4.59 Art. 218–255: Geheime Überwachungsmassnahmen
Ein Kanton614 führt aus, dass es unbestritten sachgerecht ist, zur Aufklärung von Widerhand- lungen gegen das Verwaltungsstrafrecht, sofern im Einzelfall nötig, auch die gängigen gehei- men Überwachungsmassnahmen einzusetzen. Allerdings ist der Aufwand hier noch grösser als bei den anderen Zwangsmassnahmen; sie sollten deshalb grundsätzlich durch die BKP
609 SAV, S. 16
610 BE, S. 5; NE, S. 2
611 FR, S. 4
612 UNIGE, S. 11
613 Redaktioneller Hinweis: Die deutsche Fassung des Einleitungssatzes von Art. 198 VE-VStrR enthält einen Fehler. Die französische und die italienische Fassung sind korrekt. Der Text lautet richtig wie folgt: «Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person einer Widerhandlung dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:» / « La détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne peuvent être ordonnées que lorsque le prévenu est fortement soupçonné d’avoir commis une infraction et qu’il y a sérieusement lieu de craindre: » / « La carcerazione preventiva o di sicurezza è ammissibile soltanto quando l’imputato è gravemente indiziato di un reato e vi è seriamente da temere che: ».
614 SO, S. 3