Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
und nicht durch die Kantonspolizeien durchgeführt werden. Eine verdeckte Ermittlung, eine verdeckte Fahndung oder eine Observation ist schon derart personalintensiv, dass die Kan- tonspolizei aktuell kaum genügend Ressourcen hat, um diese Massnahmen in all denjenigen ordentlichen Strafverfahren durchzuführen, in denen sie eigentlich angezeigt wären. Für die Durchführung dieser Massnahmen fehlen die Ressourcen gänzlich. Es ist deshalb nicht op- portun, den für solch spezifische Massnahmen zur Verfügung stehenden, unterdotierten Per- sonalbestand für Untersuchungen der Verwaltungseinheiten des Bundes einzusetzen.
Nach Ansicht eines anderen Kantons615 muss die Polizei im Verwaltungsstrafverfahren die gleichen geheimen Überwachungsmassnahmen anordnen können wir im ordentlichen Straf- verfahren nach der StPO. So lässt sich verhindern, dass Beweismittel, die durch solche Mas- snahmen in einem StPO-Verfahren z.B. wegen verbotener Geldspiele erlangt wurden, nicht verwertet werden dürfen, wenn sich im Lauf der Ermittlungen herausstellt, dass das fragliche Verfahren in die Zuständigkeit einer Verwaltungsstrafbehörde fällt, nämlich der Eidgenössi- schen Spielbankenkommission (in Anwendung des VStrR), und nicht in die der Staatsanwalt- schaft (in Anwendung der StPO).
Ein anderer Kanton616 wirft schliesslich die Frage auf, ob der Katalog der Straftaten, bei de- nen die geheimen Überwachungsmassnahmen eingesetzt werden können, nicht um die Zoll- und die Tabaksteuerhinterziehung erweitert werden sollte. Gerade im Bereich des Fleisch- und des Tabakschmuggels existieren sehr gut organisierte Gruppierungen, denen mit den üb- lichen Untersuchungsmitteln nicht mehr beizukommen ist.
Eine Organisation617 lehnt den Ansatz des Vorentwurfs ab, die Möglichkeit, geheime Überwa- chungsmassnahmen anzuordnen, künftig im VStrR zu regeln statt wir bisher in einzelnen speziellen Verwaltungsgesetzen für bestimmte Delikte, und gleichzeitig die Einsatzmöglich- keiten solcher Massnahmen – die regelmässig besonders einschneidend sind – im Vergleich zum geltenden Recht auszubauen. Verwaltungsstrafbehörden sind nicht in jeder Hinsicht den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden gleichzusetzen, als dass hier einfach die Regelungen der StPO übernommen werden könnten. Wie im Erläuternden Bericht richtig dargestellt, wei- sen die Verwaltungsstrafbehörden aufgrund ihrer Einbindung in die Verwaltungshierarchie nicht die gleiche Unabhängigkeit auf wie die Staatsanwaltschaften. Dadurch, dass die Hand- lungen der Verwaltungsbehörden von Gerichtsbehörden überprüft werden können, ändert sich für den Anwendungsbereich von geheimen Überwachungsmassnahmen nichts. Dieser Umstand rechtfertigt es zwar, Bestimmungen zur Anwendung von Zwangsmassnahmen in den VE-VStrR aufzunehmen, aber er rechtfertigt auch, dass die Straftaten, zu deren Verfol- gung eine geheime Überwachungsmassnahme eingesetzt werden darf, für jede Massnahme einzeln benannt werden. Damit würde der Gesetzgeber einen Vorentscheid über die Verhält- nismässigkeit der Anwendung für jedes einzelne Delikt treffen und der Verwaltungsstrafbe- hörde eine verbindliche Leitlinie an die Hand geben.
Ein Kanton618 fragt sich, welche Polizeibehörde am besten in der Lage ist, die Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden bei der praktischen Umsetzung der geheimen Zwangsmassnah- men zu unterstützen. Er fügt an, dass die Kantonspolizei mit ihren derzeitigen personellen Ressourcen solche Aufgaben jedenfalls nur beschränkt übernehmen könnte.619
615 NE, S. 1
616 GR, S. 9 f.
617 privatim, S. 2 f.
618 GR, S. 8 f.
619 Vgl. Stellungnahme GR zu Art. 57 VE-VStrR.