Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
4.64 Art. 239: Verdeckte Ermittlung. Voraussetzungen
Aus Sicht einer Teilnehmerin627 ermöglicht der in Artikel 239 Absatz 2 VE-VStrR aufgeführte Straftatenkatalog eine Beschränkung dieser besonders einschneidenden Massnahme auf schwerste Delikte, die besonders schützenswerte Interessen verletzen.
4.65 Art. 240: Anforderungen an die eingesetzten Personen
Ein Kanton628 beantragt, Artikel 240 Absatz 3 VE-VStrR anders zu formulieren. Zwar über- nimmt die Bestimmung den Wortlaut der StPO, vernachlässigt aber die inzwischen weiterent- wickelte Lehre und Praxis. Ausländische Führungspersonen nehmen im Strafverfahren keine Führungsaufgaben im Sinne der StPO wahr. Vielmehr handeln sie als administrative Betreu- ungspersonen und Verbindungsbeamtinnen und -beamte zwischen der ausländischen und der hiesigen Polizeistelle. Die Leitung des gesamten Einsatzes und damit auch die Führung ausländischer verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler obliegt ausschliesslich den einheimi- schen Führungspersonen, was beispielsweise auch in Artikel 17 Absatz 2 des Schweizerischdeutschen Polizeivertrags ausdrücklich so vorgesehen ist. Nur eine lokale Führungsperson kann die Einhaltung der Rahmenbedingungen der eigenen StPO und der schweizerischen Standards sicherstellen. Der Kanton beantragt deshalb, die Formulierung von Artikel 240 Ab- satz 3 VE-VStrR in dem Sinne zu ändern, dass beim Einsatz von Angehörigen eines auslän- dischen Polizeikorps die Leitung einer Führungsperson eines schweizerischen Polizeikorps obliegt.
4.66 Art. 254: Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
Ein Kanton629 weist darauf hin, dass in Artikel 254 Absatz 1 VE-VStrR der Verweis auf Artikel 225 VE-VStrR falsch ist und durch einen Verweis auf Artikel 240 VE-VStrR ersetzt werden muss.630
4.67 Art. 256: Schlussprotokoll
Zwei Teilnehmende631 stimmen den vorgeschlagenen Änderungen zu; sie erachten insbeson- dere die in Absatz 2 vorgesehene – erstreckbare – Frist von dreissig Tagen als sachgerecht, innerhalb derer die beschuldigte Person Stellung nehmen, die Akten einsehen und eine «Er- gänzung der Untersuchung» beantragen kann. Für einen der genannten632 ist die zehntägige Frist des geltenden Rechts v.a. in komplexen Fällen tatsächlich zu kurz und deshalb mit dem Anspruch auf effektive Verteidigung nach Artikel 6 EMRK und Artikel 32 Absatz 2 BV kaum vereinbar. Die zweitgenannte Teilnehmerin schlägt vor, die Wendung «Ergänzung der Unter- suchung zu beantragen» durch «Beweisanträge zu stellen» zu ersetzen (remplacer l’expres- sion «complément d'enquête» par «réquisition de preuves»).
627 UNIGE, S. 11
628 ZH, S. 4
629 ZH, S. 4 f.
630 Redaktioneller Hinweis: Die deutsche Fassung von Art. 254 Abs. 1 VE-VStrR enthält einen Fehler. Die französische und die italienische Fassung sind korrekt. Der Text lautet richtig wie folgt: «1 Wird die verdeckte Fahndung durch Angehörige der Polizei ausgeführt, so gilt für die Anforderungen an die eingesetzten Personen Artikel 240 sinngemäss.» / « 1 Lorsque les recherches secrètes sont exécutées par les membres d’un corps de police, l’art. 240 s’applique par analogie aux qualités requises de l’agent qui leur est affecté. » « 1 Se le indagini in incognito sono svolte dai membri di un corpo di polizia, ai requisiti dell’agente in incognito si applica per analogia l’articolo 240. ».
631 B&K, S. 16; UNIGE, S. 11
632 B&K, S. 16