Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Art. 181 Abs. 6 VE-VStrR
Sollte die Lösung einer vollständigen Überarbeitung der Artikel 180 und 181 VE-VStrR ver- worfen werden, sprechen sich ein Kanton600 und ein Gericht601 dafür aus, dass zumindest Ar- tikel 181 Absatz 6 VE-VStrR geändert wird: Die ZMG sollten die Möglichkeit haben, Angehö- rige der BKP als Sachverständige (auch dauernd [vgl. Art. 141 Abs. 2 VE-VStrR]) zu
engagieren, auch um den Inhalt digitaler Aufzeichnungen zu untersuchen. Externe Sachver- ständige auf diesem Gebiet sind rar und überlastet. Das genannte Gericht602 führt weiter aus, dass es gerade diese Untersuchungen sind, welche die Entsiegelungsverfahren ganz erheb- lich verzögern. Die BKP könnte die Arbeit dagegen rasch ausführen (innert weniger Tage); wie die kantonalen Polizeibehörden muss sie über sehr leistungsfähige Rechtsinformatikpro- gramme verfügen. Das Bundesgericht hat zwar in einem StPO-Verfahren den Einsatz eines Polizeibeamten als Informatikexperten im Bereich der Siegelung als unrechtmässig angese- hen; es galt, jeglichen Anschein einer unzulässigen Vorbefassung zu vermeiden (v.a. nach der Triage der Aufzeichnungen), denn im System der StPO untersteht die Polizei der Staats- anwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 a.E. StPO). Diese Schwierigkeit besteht vorliegend aber nicht: Beide Teilnehmer verweisen auf die Artikel 50 Buchstabe b, 70 Absatz 1 und 142 Absatz 2 Buchstabe e VE-VStrR; diese Bestimmungen stellen sicher, dass der Polizeibeamte oder die Polizeibeamtin im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht mehr tätig wird und Stillschweigen wahrt über alles, was ihm/ihr in der Verwaltungseinheit zur Kenntnis gelangt ist. Damit gibt es kein Problem des Anscheins einer unzulässigen Vorbefassung.
In Bezug auf Artikel 181 Absatz 6 Buchstabe b VE-VStrR erklären drei Kantone603, es sei völ- lig unrealistisch, dass bei grossen Datenmengen die kantonale Polizei dringliche Datensiche- rungen innert nützlicher Frist und zweckgemäss vornehmen könnte.604 Einer der drei605 fügt an, dass das ZMG schon heute bei lT-Aufträgen auf die Hilfe von ausserkantonalen privaten lT-Sachverständigen angewiesen ist.
4.56 Art. 186–188: DNA-Analysen
Nach Meinung eines Kantons606 beantwortet der Erläuternde Bericht zu den Artikeln 186 bis 188 die Fragen, weshalb ein Bedarf für diese Zwangsmassnahme bestehen soll und wann DNA-Analysen und DNA-Profile im Verwaltungsstrafrecht angemessen sind, nur ungenügend und sollte entsprechend ergänzt werden.
Zwei Organisationen607 lehnen die Anwendung der DNA-Analyse im Verwaltungsstrafverfah- ren ab bzw. stehen ihr kritisch gegenüber. Die Ablehnung608 wird damit begründet, dass der Erläuternde Bericht keinen ausgewiesenen Bedarf für diese Zwangsmassnahme und ihre Verhältnismässigkeit in konkreten Fällen des Verwaltungsstrafrechts aufzeigt. Es ist schwer vorstellbar, dass die im Bericht genannten Formen des Abgabebetrugs (Zölle, Mehrwert- steuer) diese Massnahme in der Praxis je rechtfertigen. Dass sie für gewisse Verwaltungs- strafbehörden in Zukunft von Nutzen sein könnte, rechtfertigt ihre Übernahme in das Gesetz
600 FR, S. 3
601 ZMG/StMVG VS, S. 4
602 ZMG/StMVG VS, S. 4
603 LU, S. 3; NW, S. 3 f; OW, S. 2
604 Vgl. auch die Stellungnahmen LU, NW und OW zu Art. 36 VE-VStrR.
605 NW, S. 3 f.
606 BE, S. 2
607 privatim, S. 1 f.; SAV, S. 16
608 privatim, S. 1 f.