Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

4.60 Art. 218–231: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Eine Organisation620 begrüsst grundsätzlich sowohl die einheitliche Regelung der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs im VE-VStrR analog zur StPO (anstatt der bisheri- gen einzelfallweisen Regelung in verwaltungsrechtlichen Spezialgesetzen), als auch den Ka- talog der Straftaten, zu deren Verfolgung die Massnahme eingesetzt werden darf. Hingegen lehnt sie die gleichzeitige Ausweitung der Einsatzmöglichkeit auf Straftaten ab, bei denen diese Massnahme bisher nicht vorgesehen war (Art. 14 Abs. 3 VStrR, Art. 26 Abs. 2

BGCITES, Art. 20 Abs. 2 BetmG und Art. 130 Abs. 2 BGS für die Straftaten nach Art. 130 Abs. 1 BGS). Der erläuternde Bericht legt nicht dar, inwiefern die – äusserst einschneidende

– Massnahme bei diesen Delikten neu erforderlich sein soll, nachdem sie es bisher nicht war. Dass ihre Anwendung bei den angeführten Delikten verhältnismässig sein soll, ist eingehen- der zu begründen als im Erläuternden Bericht.

4.61 Art. 218: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Voraussetzungen

Mit der Möglichkeit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erhalten Verwal- tungseinheiten nach Meinung eines Teilnehmers621 eine unverhältnismässige Kompetenz, in die Grundrechte jedes einzelnen Bürgers einzugreifen. Im Gegensatz zu Artikel 269 StPO sind die Voraussetzungen für eine Überwachung nicht detailliert aufgeführt und in Artikel 14 VE-VStrR sehr vage umschrieben. Der Teilnehmer sieht darin einen Verstoss gegen das ver- fassungsmässig garantierte Recht auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und schlägt die Streichung bzw. Präzisierung von Artikel 218 VE-VStrR vor.

Aus Sicht einer anderen Teilnehmerin622 ermöglicht der in Artikel 218 Absatz 2 VE-VStrR auf- geführte Straftatenkatalog eine Beschränkung dieser besonders einschneidenden Mass- nahme auf schwerste Delikte, die besonders schützenswerte Interessen verletzen.

4.62 Art. 220: Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Nach Auffassung eines Teilnehmers623 gibt die Einführung des «Staatstrojaners» für Verwal- tungsstrafrechtsverfahren der Staatsgewalt die Möglichkeit weitreichender Eingriffe in die Grundrechte jedes einzelnen Bürgers. Dies beinhaltet die Gefahr eines Missbrauchs. Der Teilnehmer schlägt auch hier vor, die Bestimmung zu streichen oder zu präzisieren.

Ein Kanton624 weist darauf hin, dass in Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR der Ver- weis auf Artikel 220 Absatz 1 VE-VStrR nicht stimmen kann.625

4.63 Art. 234: Observation. Voraussetzungen

Ein Kanton626 begrüsst die Klarstellung in Artikel 234 Absatz 3 VE-VStrR, dass neu GPS-Geräte, die lediglich zur Lokalisierung einer Person dienen und kein Bewegungsprofil erstel- len, als Teil der Observation betrachtet werden.

620 privatim, S. 2

621 Politbeobachter, S. 1

622 UNIGE, S. 11

623 Politbeobachter, S. 1

624 BE, S. 9

625 Redaktioneller Hinweis: Die deutsche Fassung von Art. 220 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR enthält einen Fehler: Die französische und die italienische Fassung sind korrekt. Der Text lautet richtig wie folgt: « a. die Voraussetzungen nach Artikel 218 Absatz 1 erfüllt sind;» / « a. les conditions fixées à l’art. 218, al. 1 sont remplies; » / « a. le condizioni di cui all’articolo 218 capoverso 1 sono soddisfatte; ».

626 BL, S. 2 f.