Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 90Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
Eine Organisation640 weist darauf hin, dass die Verwertungsgesellschaften i.S. der Artikel 40 ff. URG in ihrer Funktion als Anzeigeerstattende von Widerhandlungen gegen Artikel 70 URG nicht zu den Parteien i.S. von Artikel 72 Absatz 1 VE-VStrR gezählt werden. Deshalb ist auch unklar, ob sie ein «rechtlich geschütztes Interesse» haben, Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung zu erheben, die in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung von Artikel 70 URG ergangen ist. Von daher beantragt die Organisation, dass «Anzeigeer- stattende» explizit in den Katalog der Parteien (Art. 72 Abs. 1 E-VStrR) aufgenommen wer- den.
4.72 Art. 267: Strafbescheid im ordentlichen Verfahren
Das BVGer641 führt sinngemäss aus, dass nach Artikel 260 VE-VStrR die Beschwerde gegen eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht i.S. von Artikel 12 Absätze 1 und 2 VE-VStrR dem Verwaltungsverfahren und der Zuständigkeit des BVGer untersteht. Entscheide nach Artikel 12 Absatz 3 VE-VStrR sind ihrerseits mit dem Rechtsmittel anfechtbar, das gegen den Straf- bescheid offensteht. Deshalb verlangt Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe l VE-VStrR im Strafbe- scheid auch die (gesonderte) Angabe des Rechtsmittels, das bei Artikel 260 VE-VStrR zur Anwendung kommt, im Unterschied zu Buchstaben f, der (ohne Angabe des Rechtsmittels) auf Artikel 12 Absatz 3 VE-VStrR verweist. Das BVGer ist gemäss Artikel 88 Absatz 1 Buch- stabe c Ziffer 1 E-BAZG-VG auch Rechtsmittelinstanz bei Verfügungen über die Leistungs- und Rückleistungspflicht nach Artikel 12 VStrR, die das BAZG im Rahmen eines Verwal- tungsstrafverfahrens erlässt. Weil Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c E-BAZG-VG auf den ge- samten Artikel 12 VStrR verweist, stellt sich allerdings die Frage, ob dieser Rechtsmittelweg auch die Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht infolge Mithaftung gemäss Artikel 12 Absatz 3 VE-VStrR umfasst, oder ob insoweit der verwaltungsstrafrechtliche Weg zum Zug kommt. Die Frage ist insoweit relevant, als bei der Prüfung der Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR
– im Unterschied zur Prüfung der Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Artikel 12 Ab- sätze 1 und 2 VStrR – auch Elemente des subjektiven Tatbestands zu beurteilen sind. Eine solche Beurteilung erfolgt grundsätzlich im Strafverfahren.
4.73 Art. 268: Strafbescheid im abgekürzten Verfahren
Ein Kanton642 ist der Meinung, dass das abgekürzte Verfahren (i.S. des VStrR) überdacht werden sollte. Um jede Verwechslung mit dem abgekürzten Verfahren der StPO zu vermei- den, sollte es umbenannt werden. Das gemäss dem Erläuternden Bericht verworfene abge- kürzte Verfahren gemäss der StPO sollte hingegen Eingang in das VStrR finden.
Eine Organisation643 schlägt vor, in dieser Bestimmung die in Artikel 362 Absatz 4 StPO expli- zit vorgesehene Beweisverwertungsregel zu übernehmen. Sie ist weiter der Ansicht, dass nicht nachvollziehbar ist, warum dieses Verfahren nur in Fällen zur Anwendung kommen soll, bei denen die Busse 5000 Franken nicht übersteigt. Ganz offensichtlich hat das Verwaltungs- strafrecht nicht nur Massenverfahren im Blick. Die Erledigungsmechanismen könnten sich auch bei mittelschwerer und schwerer Kriminalität anbieten, was für eine Ausweitung des An- wendungsbereichs spräche.
Das BVGer644 weist darauf hin, dass im Strafbescheid im abgekürzten Verfahren auch über eine allfällige Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Artikel 12 VStrR entschieden werden
640 suisa, S. 2
641 BVGer, S. 3
642 AG, S. 4
643 SAV, S. 17
644 BVGer, S. 4