Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

kann. Aus dem Vorentwurf wird nicht klar, welcher Rechtsmittelweg in solchen Fällen gilt: Ist auch hier ein getrennter (verwaltungsrechtlicher) Rechtsmittelweg (analog Art. 260 Abs. 2 VE-VStrR) zu beschreiten, oder muss der Entscheid zusammen mit der Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 271 VE-VStrR) angefochten werden?

4.74 Art. 270: Einreichung der Einsprache

Eine Teilnehmerin645 bemerkt, dass zur Einsprache die «betroffene Person» legitimiert ist,

ohne dass dieser Begriff definiert würde. Nach ihrer Ansicht sollte die Legitimation den Par- teien (Art. 72 VE-VStrR) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 73 VE-VStrR) zustehen. Dabei sollten, wie bereits erwähnt646, in Artikel 72 VE-VStrR ausdrücklich auch die «Anzeige- erstattenden» aufgeführt werden.

4.75 Art. 271: Einreichestelle und Form

Eine Teilnehmerin647 stellt fest, dass diese Bestimmung in Absatz 2, wie Artikel 68 Absatz 2 des geltenden VStrR, für eine gültige Einsprache nach wie vor einen bestimmten Antrag, des- sen Begründung und die Bezeichnung der Beweismittel verlangt. Der Erläuternde Bericht räumt ein, dass diese Anforderung insofern problematisch ist, als sie mit gewissen Schwierig- keiten verbunden sein kann, zumindest für beschuldigte Personen, die nicht anwaltlich vertre- ten sind. Sie solle aber, so der Bericht weiter, trotzdem beibehalten werden, weil eine Wieder- erwägung des Entscheids nur dann eine echte Chance habe, wenn die Behörde mit einer Kritik, einem Argument oder einem bestimmten Beweismittel konfrontiert ist. Aus Sicht der Teilnehmerin könnte die gleiche Erklärung auch für den Strafbefehl gelten; hier muss aber die beschuldigte Person ihre Einsprache gerade nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Diese Regelung sollte auch im VE-VStrR übernommen werden, es gibt keinen stichhaltigen Grund, davon abzuweichen. Sind der Sachverhalt oder die Rügen der beschuldigten Person unklar, kann die Verwaltungseinheit immer noch eine mündliche Verhandlung anordnen oder die Un- tersuchung ergänzen (Art. 272 Abs. 1 VE-VStrR). Müsste die Einsprache dagegen den Anfor- derungen von Absatz 2 genügen, besteht – trotz einer gewissen Abschwächung dieser Anfor- derungen durch Absatz 3 – die Gefahr, dass die Verwaltungseinheit auf die Einsprache nicht eintritt und die beschuldigte Person damit keine Möglichkeit mehr hat, an ein Gericht zu ge- langen.

4.76 Art. 274: Überspringen des Einspracheverfahrens

Nach Ansicht einer Organisation648 sollte der Gesetzestext die (im Erläuternden Bericht auch erwähnte) Pflicht der Verwaltungseinheit, vor ihrem Entscheid ihr Ermessen auszuüben, aus- drücklich festhalten. Heute werden nämlich Begehren um gerichtliche Beurteilung kaum je gutgeheissen, ohne jede Begründung und ohne Ausübung von Ermessen. Andererseits nut- zen die Verwaltungseinheiten die Strafverfügung regelmässig dazu, um ihre Anklageschrift zu verbessern. Denn dass die Sache an das Gericht geht, steht mit dem Begehren fest.

Dieselbe Organisation649 hält weiter fest, dass die Regelung in Absatz 2, wonach eine Be- schwerde gegen den Entscheid der Verwaltungseinheit ausgeschlossen ist, auf ein umstritte- nes Bundesgerichtsurteil zurückgeht. Aufgrund des Vorerwähnten sollte eine Beschwerde- möglichkeit aber gerade gegeben sein.

645 suisa, S. 2 f.

646 Vgl. Bemerkungen der suisa zu Art. 72 VE-VStrR.

647 UNIGE, S. 12

648 SAV, S. 16

649 SAV, S. 17