Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
4.77 Art. 275: Begehren um gerichtliche Beurteilung
Eine Teilnehmerin650 stellt fest, dass zur Einsprache die «betroffene Person» legitimiert ist, ohne dass dieser Begriff definiert würde. Nach ihrer Ansicht sollte die Legitimation den Par- teien (Art. 72 VE-VStrR) und den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 73 VE-VStrR) zustehen. Dabei sollten, wie bereits erwähnt651, in Artikel 72 VE-VStrR ausdrücklich auch die «Anzeige- erstattenden» aufgeführt werden.
4.78 Art. 276: Anklageerhebung
Zwölf Kantone652 und eine Organisation653 halten es für sachgerecht, dass die Verwaltungs- einheit das erstinstanzliche Gericht künftig direkt, ohne Umweg über die kantonale Staatsan- waltschaft, anrufen kann und dass dieser im Verwaltungsstrafverfahren keine Rolle mehr zu- kommt. Ein Kanton654 ergänzt, dass die Tatbestände jeweils sehr spezifisch sind und zur Bearbeitung Spezialwissen voraussetzen. Vier Kantone655 und eine Organisation656 merken ausserdem an, dass der Einbezug der kantonalen Staatsanwaltschaften keinen wirklichen Mehrwert bringt.
Ein Teilnehmer657 ist mit der neuen Bestimmung einverstanden, solange sie zu keiner materi- ellen Änderung der MWST-Strafverfahren führt. Da aber die Neuordnung des VStrR dazu führen soll, dass die Frage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht wieder zwingend vor Ab- schluss des Strafverfahrens rechtlich geklärt wird, lehnt dieser Teilnehmer diese Änderung ab. Er verlangt, dass im MWST-Recht eine Bestimmung aufgenommen wird, mit der MWST-Strafverfahren abgeschlossen werden können, bevor das Abgabeerhebungsverfahren abge- schlossen ist. Nur so könne – mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im Abgabeerhebungsverfahren – ein faires Verfahren garantiert werden.
4.79 Art. 277: Inhalt der Anklageschrift
Aus Sicht einer Teilnehmerin658 gehen die Änderungen, die bei der Anklageschrift vor der ers- ten Instanz vorgeschlagen werden, in die richtige Richtung. Insbesondere muss eine Ankla- geschrift, die den Anforderungen von Artikel 325 StPO genügen soll, den Prozessgegenstand definieren und die beschuldigte Person so weit orientieren, dass sie sich wirksam verteidigen kann.
Eine zweite Teilnehmerin659 begrüsst den Vorschlag des VE-VStrR, die Anklageerhebung stärker zu formalisieren, denn die heute unter dem VStrR geltende Ordnung ist mit zahlrei- chen Unsicherheiten behaftet.
Zwei Teilnehmende660 weisen allerdings darauf hin, dass Artikel 277 VE-VStrR Strafverfü- gung und Strafbefehl einerseits und Anklageschrift (die zu erstellen ist, wenn weder Strafver- fügung noch Strafbescheid vorliegen) andererseits unterschiedlich behandelt. Dabei wäre es
650 suisa, S. 2 f.
651 Vgl. die Bemerkungen der suisa zu Art. 72 VE-VStrR.
652 BS, S. 2; GE, S. 1; GR, S. 2; JU, S. 1; NW, S. 1; SG, Anhang S. 3; SH, S. 3; SO, S. 1, TI, S. 2, UR, S. 1, ZG, S. 1, ZH, S. 2
653 SSK, S. 2
654 BS, S. 2
655 GR, S. 4; SH, S. 3; ZG, S. 1, ZH, S. 2
656 SSK, S. 2
657 Mehrwertsteuer-Konsultativgremium, Rz. 23, 24, 26, 27
658 UNIGE, S. 12
659 UNIL, S. 14
660 UNIL, S. 14; ODAGE, S. 3