Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
VStrR sollte deshalb in dem Sinn geändert werden, dass nur Urteile der erstinstanzlichen Ge- richte mit Berufung angefochten werden können.
Aus Sicht desselben Kantons664 sollte bei der Beschwerde – entsprechend der Regelung in der StPO – ergänzt werden, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfah- rensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO).
Mit dem Hinweis, dass sich das Berufungsverfahren nach der StPO richtet, hält eine Organi- sation665 fest, dass gemäss Artikel 382 Absatz 1 StPO jede Partei ein Rechtsmittel ergreifen kann, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheids hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst das auch andere Ver- fahrensbeteiligte ein. Für das Verwaltungsstrafverfahren kann nichts anderes gelten.
4.83 Art. 290: Vollzug. Zuständigkeit
Aus Sicht eines Kantons666 sind die Ausführungen im Erläuternden Bericht zu den Kosten der Urteile, die nicht auf Freiheitsentzug oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, vom Ge- setzestext (Art. 290 Abs. 1 VE-VStrR) nicht abgedeckt. Es wäre angezeigt, dass die Gerichte bei sämtlichen ihrer Urteile ihre Kosten selbst vollstrecken.
Ein anderer Kanton667 findet die Regelung in Absatz 4 stossend, da nur die Verwaltungsein- heit des Bundes, nicht aber das kantonale Gericht die eigenen Forderungen mit Entschädi- gungsansprüchen und beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen kann.
Ein dritter Kanton668 bemerkt, dass Absatz 5 die selbstständigen Nachverfahren nicht er- wähnt. Deshalb ist insoweit von der Anwendbarkeit von Artikel 363 ff. StPO auszugehen.
Nach Meinung eines Gerichts669 ist es Sache des Bundes, eine Gerichtsbarkeit einzurichten und zu finanzieren, der für das Verwaltungsstrafrecht sämtliche Kompetenzen im Bereich des Sanktionsvollzugs zukommen. Tatsächlich wird es selber regelmässig von den Bundesbehör- den befasst, um die Umwandlung von Bussen des Verwaltungsstrafrechts in Freiheitsstrafen zu vollziehen.
4.84 Art. 291: Vollstreckung von Bussen und Geldstrafen
Dasselbe Gericht670 schlägt vor, den alternativen Gerichtsstand zugunsten des Gerichts- stands des Tatorts zu streichen.
4.85 Art. 292: Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw.
Ein Kanton671 und ein Gericht672 halten fest, dass es nicht an ihnen ist, mit ihren finanziellen Mitteln allein die Kapazitäten ihrer für das Verwaltungsstrafrecht zuständigen Gerichte auszu-
664 ZH, S. 5
665 suisa, S. 3
666 SG, Anhang, S. 2
667 AG, S. 4
668 SO, S. 4
669 ZMG/StMVG VS, S. 2
670 ZMG/StMVG VS, S. 4 f.
671 FR, S. 2
672 ZMG/StMVG VS, S. 2