Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

wichtig, dass alle Formen der Anklageerhebung, einschliesslich Strafbefehl und Strafverfü- gung (die als Anklage gelten), denselben Anforderungen an Klarheit und Prägnanz genügen. Deshalb wäre vorzusehen, dass die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau, die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten [bezeichnet]». Die Anforderungen an Klarheit und Prägnanz müssen im Zusammenhang mit der aktuellen Tendenz bei gewissen Einheiten der Bundesverwaltung gesehen werden, die ausufernde Entscheide produzieren, teilweise über 100 Seiten lang und mit Hunderten von Fussnoten versehen. Ob solche Entscheide noch das Erfordernis «kurz» in Artikel 277 Absatz 2 Buchstabe e erfüllen, darf man bezweifeln. Diese Praxis wirft im Übrigen auch die Frage der Waffengleichheit zwischen Verwaltung und Be- schuldigten an der Gerichtsverhandlung auf, denn der Entscheid der Verwaltung kommt dann eher einem von ihr verfassten schriftlichen Plädoyer gleich. Eine mögliche Lösung könnte sein, die Verwaltung zu verpflichten, in jedem Fall ad hoc eine Anklageschrift zu verfassen, also auch dann, wenn sie vorher eine Strafverfügung oder einen Strafbescheid erlassen hatte, gegen die bzw. den die beschuldigte Person die gerichtliche Beurteilung verlangt hat. Auf diese Weise wäre die Verwaltung gehalten, eine verglichen mit ihrem Entscheid konzi- sere Anklageschrift vorzulegen, eine Lösung, mit der die Waffengleichheit und die Beschul- digtenrechte besser gewahrt würden.

4.80 Art. 280: Verwaltungseinheit

Ein Kanton661 hält fest, dass das Verwaltungsstrafverfahren so weit wie möglich an die Re- geln der StPO angepasst werden sollte. Zur erfolgreichen Umsetzung sind praktisches Erfah- rungswissen und eine angemessene Qualitätssicherung unerlässlich. Auf Bundesebene ist die BA die anerkannte Spezialistin. Solche Prozesserfahrungen fehlen jedoch heute in den Verwaltungseinheiten. Diese sollten deshalb für die Anklageerhebung und das Plädoyer die BA beiziehen können.

4.81 Art. 282: Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung

Eine Teilnehmerin662 führt unter Hinweis auf Absatz 1 aus, dass die Verwaltungseinheit die Straf- oder Einziehungsverfügung und den Straf- oder Einziehungsbescheid zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist. Bis zum selben Zeitpunkt kann nach Absatz 2 auch die beschuldigte Person ihr «Begehren um gerichtliche Beurteilung» zurück- ziehen. Es ist also möglich, dass ein redigiertes und versandfertiges Urteil hinfällig wird, weil das Begehren in letzter Minute zurückgezogen wurde. Unter dem Aspekt der Schonung der Justizressourcen ist das nicht befriedigend. Es wäre besser, hier die Formulierung von Artikel 356 Absatz 3 StPO «bis zum Abschluss der Parteivorträge» zu übernehmen; das dürfte eine adäquatere Zeitgrenze sein.

4.82 Art. 283: Berufung

Ein Kanton663 bemerkt, dass nach Absatz 1 «Entscheide» der erstinstanzlichen Gerichte mit Berufung angefochten werden können. Damit kann Berufung u.U. auch gegen Entscheidun- gen eingelegt werden, für die ein Berufungsverfahren gänzlich ungeeignet und nicht sachge- recht ist und auch der Konzeption der Berufung gemäss StPO nicht entspricht. Zu denken ist etwa an die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 282 Absatz 3 VE-VStrR, eine Erledigung des Verfahrens nach Artikel 281 Absatz 4 VE-VStrR oder eine Rückweisung der Anklage nach 281 Absatz 3 VE-VStrR i.V.m. Artikel 329 Absatz 2 StPO. Artikel 283 Absatz 1 VE-

661 GR, S. 2 f. und 10

662 UNIGE, S. 12 f.

663 ZH, S. 5