Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

bauen, damit diese die neuen Kompetenzen, die ihnen der VE-VStrR – in einem ausschliess- lich dem Bundesrecht unterstehenden Gebiet – überträgt, überhaupt wahrnehmen können. Aus Sicht des Gerichts673 sollte ein Teil der Bussen, Geldstrafen, eingezogenen Vermögens- werte, Ersatzforderungen und Erlöse aus den eingezogenen oder verwerteten Gegenständen direkt (und nicht nur indirekt via Kostenvergütung) dafür verwendet werden, die Kantone für die strukturellen Lasten zu entschädigen, die sie auf sich nehmen, um den neuen Aufgaben gewachsen zu sein.

4.86 Art. 300: Kostenvergütung an den Kanton

Ein Kanton674 begrüsst es, dass in Absatz 1 die vom geltenden Recht übernommene Rege- lung auch für die ZMG vorgesehen ist. Fünf Kantone675, eine Organisation676 und ein Ge- richt677 erachten die vorgesehene finanzielle Abgeltung der Kantone allerdings als nicht be- friedigend. Drei der genannten678 weisen darauf hin, dass diese Kostenvergütung nicht

ausreichen wird, um den Mehraufwand zu decken, den die neuen (eigentlich dem Bund oblie- genden) Aufgaben verursachen, die jetzt von den Kantonen bewältigt werden sollen. Dabei geht es insbesondere um die zusätzlich anfallenden Betriebskosten, wie die Erhöhung des Personalbestands, die Erweiterung der Räumlichkeiten, usw. Wie drei Kantone679 bemerken, sind Besoldungen und Taggelder von Kantonsangestellten von der Kostenentschädigung durch den Bund ausgenommen; diese personellen Ressourcen werden daher von den Kanto- nen zu tragen sein. Gleich verhält es sich, wie einer der drei Kantone680 ergänzt, mit den Inf- rastrukturkosten. Sollte an der Übertragung von Zuständigkeiten an die Kantone festgehalten werden, müssten, wie zwei andere Kantone681 betonen, die dadurch verursachten Kosten vollständig gedeckt werden. Zwei weitere Kantone lehnen die vorgeschlagene Regelung ab, weil die Personalkosten682 und die Infrastrukturkosten683 den grössten Kostenanteil ausma- chen. Ein Kanton684 hält fest, dass die beschränkte Kostenvergütung eine personelle Aufsto- ckung über zusätzliche Stellenprozente verunmöglicht. Sollte kein BZMG geschaffen werden, müsste die Vergütung nach Meinung eines anderen Kantons685 auch den Umstand in Rech- nung stellen, dass der Bund die mit der Einrichtung und dem Betrieb dieser neuen Gerichts- behörde verbundenen Kosten einsparen kann (Personal- und Infrastrukturkosten).

Ausserdem machen vier Kantone686 geltend, dass das in der Bestimmung vorgesehene Vor- gehen unverhältnismässig aufwendig, zu umständlich oder zu langsam ist. Dem Nachweis zuhanden des Bundes, dass die verurteilte Person die Prozesskosten nicht bezahlen kann – ein von einem der vier Kantone687 angeführtes Beispiel – werden langwierige Eintreibungs- verfahren vorausgehen müssen, die beträchtliche Kosten verursachen; nichts deutet darauf

673 ZMG/StMVG VS, S. 2

674 SO, S. 4

675 LU, S. 3 f.; NW, S. 4; TI, S. 3 und 4; VD, S. 3; VS, S. 2

676 KKJPD, S. 2

677 ZMG/StMVG VS, S. 2

678 TI, S. 3 f.; VS, S. 2; ZMG/StMVG VS, S. 2

679 BS, S. 1; NW, S. 4; SG, Anhang, S. 1 f.

680 NW, S. 4

681 TI, S. 3 f; VS, S. 2

682 LU, S. 4; NW, S. 4

683 NW, S. 4

684 SG, Anhang, S. 1 f.

685 TI, S. 3 f.

686 AG, S. 4; LU, S. 3 f.; NW, S. 4; VD, S. 3

687 VD, S. 4