Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)
hin, dass auch diese Kosten ersetzt würden. Deshalb sollte Artikel 300 VE-VStrR die Über- nahme der Mehrkosten, die den Kantonen aus den neuen Kompetenzen ihrer ZMG und der Erweiterung der Kompetenzen ihrer urteilenden Gerichte erwachsen, auf möglichst einfache Art und Weise regeln.
Ein Kanton688 weist schliesslich darauf hin, dass im Moment, wo das ZMG zum Einsatz kommt, also im Stadium der Untersuchung, der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist; es könnte auch mit einer Einstellung enden. Die geltende Gesetzgebung muss deshalb durch eine mit Artikel 65 StBOG vergleichbare, einfach zu handhabende Regelung ersetzt werden: Die Kostenvergütung durch den Bund erfolgt unabhängig vom möglichen Verfahrensausgang und der Zahlungsfähigkeit der allenfalls verurteilten Person, gleich wie in einem von der BA geführten Bundesstrafverfahren.
4.87 Art. 303: Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft
Ein Kanton689 bemerkt, dass in Absatz 3 die gemeinnützige Arbeit zu streichen ist, denn sie stellt lediglich eine Vollzugsform dar.
4.88 Art. 304: Dritte
Nach Ansicht desselben Kantons690 ist die Regelung in Absatz 3 nicht sachgerecht, wonach eine geschädigte Drittperson bis zum Endentscheid, der möglicherweise erst nach Jahren vorliegt, auf eine Entschädigung warten muss. Über die Entschädigung ist vielmehr so bald als möglich zu entscheiden.
4.89 Art. 310: Übergangsbestimmungen. Anwendbares Recht
Eine Teilnehmerin691 führt aus, dass die Artikel 310 Absatz 1 und 311 Absatz 2 VE-VStrR das Übergangsrecht nur unzureichend regeln. Das gilt namentlich für die Siegelung, wenn eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig ist. Im Unterschied zur StPO, die für Rechtsmittelver- fahren besondere Übergangsbestimmungen vorsieht (Art. 453 ff. StPO), schweigt sich der VE-VStrR darüber aus und könnte sogar den Schluss nahelegen, auf Rechtsmittelverfahren sei das revidierte VStrR sofort anwendbar. Dadurch könnten je nach Art der vor Bundesge- richt erhobenen Rügen hängige Rechtsmittelverfahren gegenstandslos werden, was nicht der Absicht des VE-VStrR entsprechen kann.
4.90 Art. 311: Zuständigkeit
Das BStGer692 begrüsst den Umstand, dass die Beschwerdekammer die vor Inkrafttreten des VE-VStrR bei ihr eingeleiteten Siegelungsverfahren bis zum Abschluss weiterführt. Mit Blick auf den Umfang, die Komplexität und die Dauer gewisser Verfahren wäre es tatsächlich ineffi- zient, sie vorher an die kantonalen ZMG zu überweisen.
Zu Artikel 311 Absatz 2 VE-VStrR vgl. auch die Bemerkung zu Artikel 310 Absatz 1 VE-VStrR.
688 TI, S. 4
689 AG, S. 4
690 AG, S. 4
691 UNIL, S. 13
692 BStGer, S. 4