Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 110 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (VE-VStrR)

5 Bemerkungen zu den Änderungen des geltenden Rechts

5.1 Bundesgerichtsgesetz693

5.1.1 Art. 81: Beschwerderecht

Die BA694 begrüsst den Verzicht auf alle ihre Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren, darunter die nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 BGG, eine Änderung, die einem von ihr seit Jahren geäusserten Anliegen entspricht.

5.2 Strafgesetzbuch695

5.2.1 Art. 66a Abs. 1 Bst. f, 333 Abs. 3 dritter Satz sowie Abs. 5 dritter Satz

Ein Kanton696 begrüsst die Anpassung dieser Bestimmungen an das revidierte VStrR aus- drücklich.

5.3 Strafprozessordnung697

5.3.1 Art. 269 Abs. 2 Bst. m, 282 Abs. 3 und 286 Abs. 2 Bst. k

Ein Kanton698 begrüsst die geplanten Änderungen der StPO ausdrücklich.

5.3.2 Art. 282: Observation. Voraussetzungen

Vier Kantone699 befürworten den in Artikel 282 Absatz 3 VE-StPO vorgesehenen Einsatz technischer Geräte zur Standortbestimmung. Einer der genannten700 ergänzt, der Einsatz sei sinnvoll und notwendig. Ein anderer701 begrüsst diese neue Bestimmung über den Einsatz technischer Geräte zur Standortbestimmung im Rahmen von Observationen, wobei die Standortdaten ausschliesslich für die Bestimmung des aktuellen Standorts während der lau- fenden Observation verwendet und weder gespeichert noch als Beweise in einem Strafver- fahren verwendet werden dürfen. Wieder ein anderer702 begrüsst das in dieser Bestimmung vorgesehene bewilligungsfreie taktische Setzen von Ortungsgeräten an Fahrzeugen und er- gänzt, das erleichtere die polizeiliche Arbeit deutlich und schone die ohnehin knappen perso- nellen Mittel in diesem Bereich. Der vierte der genannten Kantone703 schliesslich begrüsst die Ergänzung des Artikels 282 StPO um den neuen Absatz 3, denn dieser stellt klar, dass GPS-Geräte, die lediglich zur Lokalisierung einer Person dienen und kein Bewegungsprofil erstel- len, als Teil der Observation betrachtet werden.

Einer der vier Kantone704 sieht allerdings nicht ein, weshalb nicht die dadurch generierten Da- ten, sondern einzig die gestützt darauf erstellten Observationsberichte im Strafverfahren ver- wendet werden dürfen. Da die technischen Daten und die Observationsberichte inhaltlich gleichlautend sind, stellt die Datenverwendung für die observierte Person keinen Nachteil dar.

693 BGG; SR 173.110

694 BA, S. 1

695 StGB; SR 311.0

696 NW, S. 1

697 StPO; SR 312.0

698 NW, S. 1

699 AG, S. 4; BL, S. 2 f.; NW, S. 1; ZH, S. 5

700 AG, S. 4

701 NW, S. 1

702 ZH, S. 5

703 BL, S. 2 f.

704 AG, S. 4