Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Massnahmen zur besseren Abstimmung der familienergänzenden Betreuungsangebote auf die Bedürfnisse der Eltern insbesondere hinsichtlich der Erweiterung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten;
Massnahmen zur Verbesserung der pädagogischen und betrieblichen Qualität der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung;
Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern.
Bei diesen Zielen handelt es sich um strategische Wirkungsziele. Sie sind für alle Kantone verbindlich und bilden die Grundlage für die Programmvereinbarungen mit den einzelnen Kantonen. Die strategischen Wirkungsziele dienen der Harmonisierung der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Schweiz. Sie können ihrerseits von der oben erwähnten gemeinsamen Agenda von Bund und Kantonen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Ziff. 4.3.2.1). Ein strategisches Ziel könnte sein, dass alle Familien in der Schweiz über ein qualitativ gutes schulergänzendes Betreuungsangebot während der Schulferien verfügen. Ein weiteres strategisches Wirkungsziel könnte beispielsweise sein, dass in der Schweiz alle Kinder mit Behinderungen Zugang zu einem qualitativ guten und bezahlbaren familienergänzenden Kinderbetreuungsangebot haben. Ein strategisches Ziel der Kantone zur Weiterentwicklung ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern könnte die Vernetzung der Angebote sein, um ein institutionalisiertes Fördernetz zu schaffen. Für die Vereinbarung der strategischen Wirkungsziele können Harmonisierungsstandards herangezogen werden, auf die sich die Kantone geeinigt haben. So werden die EDK und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) voraussichtlich im Sommer 2022 gemeinsame Empfehlungen zur Qualität in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung verabschieden. Gestützt auf den strategischen Wirkungszielen handelt der Bund mit den einzelnen Kantonen in der Regel eine 4-jährige Programmvereinbarung aus. Der Bund legt den Beginn und das Ende der Vertragsperiode fest. Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 2) sind die Mängel und Lücken im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Politik der frühen Förderung von Kindern nicht in allen Kantonen gleich ausgeprägt. In den Kantonen der Romandie ist beispielsweise der Anteil der qualifizierten Mitarbeitenden in Kindertagesstätten in der Regel grösser als in den Kindertagesstätten in der Deutschschweiz. Die Anzahl Kinder, denen eine Betreuungsperson einer Kindertagesstätte zur Verfügung steht (Betreuungsschlüssel) ist in der Romandie hingegen in der Regel höher als in der Deutschschweiz. In einigen Kantonen ist der Bedarf an Betreuungsplätzen im Vorschulalter zum Beispiel bereits gut abgedeckt, in anderen Kantonen ist dies nicht der Fall. Das Instrument der Programmvereinbarung trägt der Heterogenität im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Politik der frühen Förderung von Kindern in der Schweiz Rechnung. Es geht von gemeinsamen nationalen Zielsetzungen aus und ermöglicht den Kantonen gemäss den Begebenheiten vor Ort Massnahmen zu entwickeln, welche zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Der Bund prüft die Gesuche der Kantone. In der Programmvereinbarung halten Bund und Kantone fest, welche kurz- und mittelfristigen Ziele (Outcome) der jeweilige Kanton erreichen will, um die spezifischen Lücken in seinem Hoheitsgebiet zu schliessen und welche Leistungen (Output) er dafür erbringt. Der Bund verpflichtet sich in der