Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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und den Eltern monatlich in Rechnung gestellt. Pro Kind wird nur ein Bundesbeitrag ausgerichtet. Für im Ausland institutionell betreute Kinder besteht nur ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Der Bundesbeitrag wird den Eltern unabhängig von ihrer finanziellen Situation gewährt. Es ist wie bis anhin Sache des Kantons oder der Gemeinde gegebenenfalls einkommensabhängige Tarife vorzusehen. Der Bundesbeitrag ist kein Ersatz für allfällige Subventionen der Kantone und Gemeinden sowie – je nach Kanton – gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Arbeitgeber. Er kommt zu diesen allfälligen Subventionen hinzu und muss vollumfänglich den Eltern zugutekommen, damit deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung effektiv sinken.
Der Bundesbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Diese Kosten können sich insbesondere je nach Art der institutionellen Betreuung unterscheiden. So sind die Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in der Regel höher als jene für ein schulergänzendes Betreuungsangebot. Eltern eines Kindes mit Behinderungen werden unter Umständen ebenfalls höhere Kosten in Rechnung gestellt, da der Betreuungsaufwand höher ist (vgl. Ziff. 3.1.3). Der Bund wird die durchschnittlichen Kosten eines Kinderbetreuungsplatzes für die verschiedenen Arten der institutionellen Betreuung regelmässig erheben. Die dafür notwendigen Vorgaben regelt der Bundesrat in der Verordnung.
Je nach Wohnsitzkanton des Kindes erhalten dessen Eltern zusätzlich zum Sockelbeitrag einen Zusatzbeitrag. Wohnt das Kind in einem Kanton, der vergleichsweise mehr zur Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung beiträgt als dies andere Kantone tun, soll ein Zusatzbeitrag ausgerichtet werden. Zum Sockelbeitrag kommt ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 5 oder 10 Prozent hinzu. Der Zusatzbeitrag soll einen Anreiz für die Kantone schaffen, damit diese ihre Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung erhöhen. Es soll darüber hinaus verhindert werden, dass die Kantone ihre Subventionen im gleichen Umfang senken wie sich der Bund daran beteiligt. Massgebend für die Höhe des Zusatzbeitrages ist der durchschnittliche Jahresbetrag, der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen pro Kind unter 16 Jahren. Anrechenbar sind Subventionen des Kantons und der Gemeinden, einschliesslich der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträge, mit denen die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung gesenkt werden. Der Bundesrat legt in der Verordnung den durchschnittlichen Jahresbeitrag fest, der erforderlich ist, um einen Anspruch auf den Zusatzbeitrag in der Höhe von 5 Prozent oder 10 Prozent zu begründen. Um die Höhe des Zusatzbeitrages festzulegen, stuft der Bund die Kantone periodisch ein (vgl. Ziff. 4.4.1).
Je nach Wohnsitzkanton des Kindes werden den Eltern also folgende Bundesbeiträge ausgerichtet:
10 Prozent der durchschnittlichen Betreuungskosten (Sockelbeitrag)
15 Prozent der durchschnittlichen Betreuungskosten (Sockelbeitrag von 10% plus Zusatzbeitrag von 5%)