Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

5.1 Bundesgesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Kantone in ihrer Politik der frühen Förderung von Kindern (UKibeG)

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zum Geltungsbereich

Mit diesem Antrag soll der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beschränkt werden. Der Verweis auf die Politik der frühen Förderung von Kindern soll daher im Titel, im Zweckartikel (Art. 1), im Geltungsbereich (Art. 2), in den Definitionen (Art. 3) sowie in den Artikeln 13 und 17 gestrichen werden. Die Politik der frühen Förderung von Kindern soll in der alleinigen Zuständigkeit der Kantone bleiben. Die Minderheit verweist darauf, dass das primäre Ziel der parlamentarischen Initiative sei, die Eltern finanziell zu entlasten. Eine bundesseitige Unterstützung einer Politik der frühen Förderung von Kindern sei zudem nicht nötig: Die Kantone und Gemeinden seien mit sehr vielen Programmen und unterschiedlichen Angeboten bereits heute sehr aktiv.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

In Artikel 1 werden Ziel und Zweck des vorliegenden Gesetzes beschrieben.

Abs. 1

Die Ziele des Bundes sind die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie die Verbesserung der Chancengerechtigkeit für Kinder im Vorschulalter. Das Ziel der besseren Vereinbarkeit entspricht demjenigen des heutigen Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG). Die Chancengerechtigkeit für Kinder ist ein zusätzliches Ziel, welches in der parlamentarischen Initiative 21.403 festgehalten wurde. Die parlamentarische Initiative verlangt die Verbesserung der frühkindlichen Bildung mit dem Ziel, die Entwicklungschancen der Kinder zu erhöhen.

Abs. 2

Der Bund gewährt zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele finanzielle Beiträge, um die Elternbeiträge zu senken, Lücken im Betreuungsangebot zu schliessen sowie eine bessere Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern zu erreichen. Weiter will der Bund die Qualität im Bereich der familienergänzenden