Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Programmvereinbarung, einen globalen Beitrag für die vereinbarten Leistungen des Kantons zu erbringen. Gemäss Vorentwurf des Gesetzes decken die Finanzhilfen des Bundes höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben des Kantons.

Wie in anderen politischen Handlungsfeldern, in denen Programmvereinbarungen eingesetzt werden, soll auch der Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen den Kantonen gefördert werden. Dieser trägt zur Weiterentwicklung der Programme bei.

4.4 Finanzieller Rahmen

4.4.1 Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung

Der Bundesbeitrag setzt sich aus einem Sockelbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen (vgl. Ziff. 4.3.1). Der Sockelbeitrag entspricht 10 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes. Die Gewährung eines Zusatzbeitrages hängt von der Höhe der in einem Kanton ausgerichteten Subventionen zur Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung ab: je höher die Subventionen in einem Kanton, desto höher der Bundesbeitrag.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Vorentwurfs obliegt es dem Bundesrat, die durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes festzulegen. Ebenso legt der Bundesrat die Schwellenwerte für die Gewährung und Höhe der Zusatzbeiträge fest (Art. 9 Abs. 5 Vorentwurf). Massgebend für die Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrags ist der durchschnittliche Jahresbetrag der innerhalb eines Kantons ausbezahlten Subventionen pro Kind unter 16 Jahren. Für die Kostenschätzung ist die Kommission auf Vorschlag der Subkommission von folgenden Annahmen ausgegangen:

Das BSV verfügt über die Daten von 14 Kantonen, die um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen von Kantonen und Gemeinden ersucht haben (2a. Abschnitt, Art. 3a KBFHG). Gemäss diesen Daten betragen die Subventionsbeträge in diesen Kantonen im Jahr 2023 zwischen 145 und 3 515 Franken pro Kind. Das BSV hat darauf basierend drei Schwellenwerte festgelegt:

Stufe 0: Der jährliche Subventionsbetrag pro Kind ist tiefer als 500 Franken.

Stufe 1: Der jährliche Subventionsbetrag pro Kind liegt zwischen 500 und 999 Franken.

Stufe 2: Der jährliche Subventionsbetrag pro Kind ist höher als 999 Franken.

Der Bundesbeitrag für die Stufe 0 stimmt mit dem Sockelbeitrag überein: Er entspricht 10 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Kinderbetreuungsplatzes. Für die Berechnung wurde gestützt auf eine Studie aus dem Jahr 2016 (vgl. Ziff. 3.1.1) von durchschnittlichen Vollkosten von 110 Franken pro Kind pro Tag in einer Kindertagesstätte ausgegangen. Alle Eltern in der Schweiz, die ihr Kind institutionell betreuen lassen, haben Anspruch auf diesen Sockelbeitrag. Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung. In Kantonen, die der Stufe 1 zugeordnet werden, wird der Sockelbeitrag um einen Zusatzbeitrag von 5 Prozent auf