Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sollen gesenkt werden, die Angebotslücken in der familienergänzenden Kinderbetreuung sollen geschlossen werden, das familienergänzende Kinderbetreuungsangebot soll besser auf die Bedürfnisse der Eltern abgestimmt werden und die Qualität der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung soll verbessert werden. Im Weiteren sollen die Kantone darin unterstützt werden, ihre Politik der frühen Förderung von Kindern weiterzuentwickeln.

Im Rahmen des laufenden Impulsprogramms gewährt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Beitragsberechtigten die Finanzhilfen in der Regel mittels Verfügung gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen64 vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG). Als Massnahme für die Senkung der Betreuungskosten der Eltern sieht der Vorentwurf des Gesetzes die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung vor. Die Kantone sind für die Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Auszahlung der Betreuungsbeiträge an die Eltern verantwortlich. Für die Behebung aller anderen identifizierten Mängel kann der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewähren. Dieses Förderinstrument des Bundes trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der geltenden Kompetenzordnung primär die Kantone für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Politik der frühen Förderung von Kindern zuständig sind (vgl. Ziff. 2.1). Es ist daher auch in erster Linie an den Kantonen, die bestehenden Mängel zu beheben. Der Vorteil von Programmvereinbarungen liegt mitunter darin, dass die Kantone durch Global- oder Pauschalbeiträge über eine Periode von mehreren Jahren mehr Handlungsspielraum erhalten. Gleichzeitig kann der Heterogenität in den Kantonen durch gemeinsame Ziele entgegengewirkt werden.

4.3.1 Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung

Die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung sind in der Schweiz im Durchschnitt wesentlich höher als im benachbarten Ausland (vgl. Ziff. 3.1.1). Der Bund soll sich daher künftig an diesen Kosten beteiligen. Laut Vorentwurf besteht für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit Anspruch auf einen Bundesbeitrag, sofern es institutionell betreut wird. Bei der institutionellen Betreuung handelt es sich um die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschulalter und im Schulalter in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Tagesstrukturen, Tagesschulen) oder in Tagesfamilien, die in Tagesfamilienvereinen organisiert sind. Die Anspruchsberechtigten sind in der Regel die Eltern respektive die Personen, die die elterliche Sorge innehaben und bei denen die Betreuungskosten anfallen. Der Bundesbeitrag bemisst sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der familienergänzenden Kinderbetreuung. Anspruch auf einen Bundesbeitrag besteht für die Eltern somit nur für die tatsächliche, ihnen in Rechnung gestellte Dauer der Inanspruchnahme der institutionellen Betreuung. In der Praxis wird diese in der Regel pro Tag oder pro halber Tag bemessen

64 SR 616.1