Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Kinderbetreuung verbessern. Zudem soll der Bund die Kantone darin unterstützen, die Politik der frühen Förderung von Kindern auf ihrem Gebiet weiterzuentwickeln.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzhilfen sind Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)73. Das SuG kommt hier folglich zur Anwendung und gilt für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung einer Aufgabe (Art. 28 SuG), Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen und der Rechtspflege (Art. 32 und Art. 35 SuG) sowie die Strafbestimmungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Art. 37–40 SuG).
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
Gemäss Antrag soll die Verbesserung der Qualität des Angebots kein Ziel sein, das mit dem Gesetz verfolgt wird. Die Qualität liege in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden und müsse nicht in ein Bundesgesetz aufgenommen werden. Jeder Kanton soll gestützt auf die lokalen und kantonalen Nachfragen oder Interessen unterschiedliche Vorgaben machen können; der Bund soll diese Vorgaben nicht übersteuern. Deshalb soll Buchstabe c gestrichen werden.
Art. 2 Geltungsbereich
In diesem Artikel wird der Geltungsbereich definiert, d.h. worauf das Gesetz Anwendung findet.
Bst. a.
Gemäss Bst. a fallen darunter Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum Abschluss der obligatorischen Schule, die institutionell betreut werden. Die gewählte Spanne entspricht bezüglich dem Ende (Ende der obligatorischen Schulzeit) derjenigen von Artikel 2 KBFHG. Für den Beginn wird vorgeschlagen, «ab der Geburt» vorzusehen, auch wenn dies in der Regel nicht der Fall sein dürfte, dass ein Kind vor dem 3. Monat institutionell betreut wird (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2).
Bst. b.
Das Gesetz umfasst auch den Bereich der Politik der frühen Förderung von Kindern und findet dementsprechend Anwendung auf die Massnahmen der Kantone zur Weiterentwicklung dieses Bereichs. Diese Massnahmen können bereits vorgeburtliche Angebote umfassen, wie Mütter- und Väterberatung oder ähnliches.
73 SR 616.1