Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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frühen Förderung von Kindern im engeren Sinne orientiert sich entsprechend an den Bedürfnissen von noch ungeborenen Kindern (Kinder im Mutterleib) und Kindern im Vorschulalter (Säuglinge und Kleinkinder). Die Politik der frühen Förderung von Kindern im weiteren Sinne bringt die Bedürfnisse von noch ungeborenen Kindern (Kinder im Mutterleib) und Kindern im Vorschulalter (Säuglinge und Kleinkinder bis zum Eintritt in den Kindergarten oder die Eingangsstufe) und ihrer Erziehenden in die sie betreffenden Politikbereiche ein und schafft somit die Rahmenbedingungen, die die Lern- und Entwicklungsprozesse von Kindern im Vorschulalter unterstützen und ein sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen. Der Bericht des Bundesrates zur Politik der Frühen Kindheit vom 3. Februar 2021 stellt u.a. einen (nicht abschliessenden) Katalog der Leistungen bzw. Angebote in diesem Politikfeld vor. Die berücksichtigten Leistungen umfassen sowohl die allgemeine Förderung in der frühen Kindheit, Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Bewältigung allgemeiner Herausforderungen und besonderer Lebenslagen als auch die ergänzenden Erziehungshilfen. Die Politik der frühen Förderung von Kindern gilt somit für alle Kinder im Vorschulalter, einschliesslich der Kinder mit besonderen Bedürfnissen oder Behinderungen, und zwar unabhängig von ihrer familiären oder sozialen Situation. Sie umfasst auch alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inklusion von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in die regulären Strukturen und Angebote zu fördern.
Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu Artikel 3 Buchstabe a und b
Wie beim Geltungsbereich sollen sich die Definitionen auf die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter beschränken. Alle Verweise auf Kinder im Schulalter sowie auf Angebote, die sich an diese richten, seien zu streichen (vgl. hierzu Minderheit bei Art. 2 Bst. a).
2. Abschnitt: Bundesbeitrag an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung
Art. 4 Grundsätze
Abs. 1
Dieser Absatz weist auf den Zweck der finanziellen Beteiligung des Bundes hin. Der Bundesbeitrag soll Eltern entlasten und die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung senken. In Übereinstimmung mit dem Zweckartikel (Art. 1), sollen Eltern aber nur dann Anspruch auf den Bundesbeitrag haben, wenn sie ihre Kinder institutionell betreuen lassen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren.
Eltern, die ihre Kinder institutionell betreuen lassen, haben unabhängig von ihrer finanziellen Situation Anspruch auf einen Bundesbeitrag. Es ist Sache des Kantons