Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu Artikel 2 Buchstabe a
Dieser Antrag möchte den Geltungsbereich des Gesetzes auf die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter beschränken, und zwar sowohl in Bezug auf die Beiträge des Bundes zur Senkung der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung (Abschnitt 2), als auch in Bezug auf die Programmvereinbarungen mit den Kantonen (Abschnitt 3). Kinder, die das schulpflichtige Alter erreicht haben, sollen daher nicht berücksichtigt werden. Die Minderheit verweist dabei auf das Harmos-Konkordat. In diesem sei geregelt, dass – bei Bedarf – entsprechende familienergänzende Angebote für Schulkinder, das heisst Tagesschulstrukturen und Mittagstischbetreuung, zu schaffen seien. Auch hier sei eine Übersteuerung durch den Bund zu vermeiden, zumal bei denjenigen Kantonen, die dem Konkordat nicht beigetreten seien. Wie die Mehrheit der Kommission sieht auch der vorliegende Minderheitsantrag vor, dass das Gesetz nur für Kinder gelten soll, die institutionell betreut werden.
Art. 3 Begriffe
Bst. a.
Die familienergänzende Kinderbetreuung wird in diesem Gesetz definiert als die regelmässige Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter durch Dritte, die es den Eltern ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung zu absolvieren.
Bst. b.
Die Definition der institutionellen Betreuung lehnt sich an diejenige des Bundesamts für Statistik (BFS) an (vgl. Familien- und schulergänzende Kinderbetreuung | Bundesamt für Statistik (admin.ch)). Demnach umfasst die institutionelle Betreuung private oder öffentliche Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden. D.h. im Vorschulbereich Kindertagesstätten, im Schulalter Tagesstrukturen oder Tagesschulen. Auch Tagesfamilien, die in Tagesfamilienvereinen organisiert sind, zählen dazu. Damit fallen auf der anderen Seite Nannys oder Au-pair sowie Grosseltern, Nachbarn oder Bekannte, welche Kinder betreuen, nicht darunter. Auch Spielgruppen fallen nicht unter diesen Begriff, da hier nicht die Vereinbarkeit, sondern die Sozialisation der Kinder im Vordergrund steht.
Bei der institutionellen Betreuung werden gewisse Vorgaben und Standards insbesondere betreffend Qualität verlangt, was demgegenüber bei der nichtinstitutionellen Betreuung nicht der Fall ist – diese ist Privatsache. Zudem werden die Tarife durch die Institution, einen Verein oder die Gemeinde festgelegt. Sie sind dadurch transparent.
Bst. c.
Unterschieden werden die Politik der frühen Förderung von Kindern im engeren und die Politik der frühen Förderung von Kindern im weiteren Sinne. Die Politik der