Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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oder der Gemeinde gegebenenfalls differenzierte Tarife je nach Einkommen oder sozialen Verhältnissen der Familie vorzusehen.

Abs. 2

Dieser Absatz verankert den Anspruch auf einen Bundesbeitrag für jedes Kind, das institutionell betreut wird. Im ordentlichen Haushalt des Bundes sind folglich die entsprechenden Mittel für diese neue Bundesbeteiligung vorzusehen. Anders als bei den im 3. Abschnitt vorgesehenen Finanzhilfen muss ein Zusatzkredit bewilligt werden, wenn sich die bewilligten Mittel als unzureichend erweisen sollten. Es wird nicht möglich sein, eine Prioritätenordnung vorzusehen.

Damit ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag besteht, muss das Kind gemäss Artikel 3 institutionell betreut werden. Werden die Kinder zum Beispiel in einer Kindertagesstätte, einer Tagesstruktur oder einer Tagesfamilie betreut, die in einem Tagesfamilienverein organisiert ist, besteht ein Anspruch auf einen Bundesbeitrag, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine öffentliche oder eine private Einrichtung handelt. Bei Kindern, die zu Hause von einer Tagesmutter, einem Au-pair, den Grosseltern, Nachbarn oder Bekannten gegen Entgelt betreut werden, besteht demgegenüber kein Anspruch.

Der Anspruch gilt für jedes Kind von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. In der Praxis nehmen Kindertagesstätten Babys erst im Alter ab drei bis vier Monaten auf. Meistens geben die Eltern das Kind erst nach dem Mutterschaftsurlaub und einem allfälligen unbezahlten Urlaub in die Kindertagesstätte. In gewissen Situationen wird dennoch beispielsweise bereits ein zwei Monate altes Baby einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie anvertraut. Die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung gehen auch dann zulasten der Eltern, weshalb es richtig ist, dass auch sie einen Bundesbeitrag erhalten. In jedem Fall entsteht der Anspruch erst, sobald die Eltern ihre Kinder tatsächlich betreuen lassen. Schliesslich wird der Beitrag nur ausgerichtet, solange die Kinder die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet haben. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Jugendliche danach ausserhalb der Unterrichtszeiten keine besondere Betreuung mehr benötigen. Ihnen kann zum Beispiel zugemutet werden, zum Mittagessen nach Hause zu gehen, wenn es ihr Stundenplan zulässt. Erfahrungsgemäss sinkt der Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung mit zunehmendem Alter der Kinder. Häufig wird auf Sekundarstufe dementsprechend nur noch eine Mittagsbetreuung angeboten.

Abs. 3

Der Bundesbeitrag muss den Eltern zugutekommen und deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung tatsächlich senken. Der Bundesbeitrag darf also nicht verrechnet werden, weder mit Beiträgen der öffentlichen Hand (Kantone oder Gemeinden) an die Eltern noch mit solchen der Arbeitgeber, sofern diese gesetzlich zu einer Beteiligung an der familienergänzenden Kinderbetreuung verpflichtet sind.