Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu Artikel 4 Absatz 1

Ziel des Gesetzes sei es, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen, und nicht Eltern finanziell zu unterstützen, die aus anderen Gründen die familienergänzende Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Wenn Eltern einen Beschäftigungsgrad haben, der zusammengezählt weniger als 100 Prozent beträgt, sollten sie keinen Anspruch auf den Bundesbeitrag für ihr Kind haben, das institutionell betreut wird. In diesem Fall müssten die Eltern die Betreuung ihres Kindes selbständig finanzieren. Dasselbe gelte, wenn die Ausbildungszeit eines Elternteils kumuliert mit dem Beschäftigungsgrad oder der Ausbildungszeit des anderen Elternteils nicht mehr als 100 Prozent beträgt.

Minderheit (de Montmollin, Fiala, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Tuena) zu Artikel 4 Abs. 1

Ziel des Gesetzes sei es, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und

Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen, und nicht Eltern finanziell zu unterstützen, die aus anderen Gründen die familienergänzende Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Um zu vermeiden, dass Familien finanziell unterstützt werden, die sich in Anbetracht des Beschäftigungsgrades selber um die Betreuung ihrer Kinder kümmern könnten, sei in den Ausführungsbestimmungen der kumulierte Mindestbeschäftigungsgrad festzulegen, der den Anspruch auf den Bundesbeitrag begründet. Dabei seien die spezifischen Situationen der Familien zu berücksichtigen (bspw. die Situation von Einelternhaushalten). Es obliegt dem Bundesrat den

angemessenen Beschäftigungsgrad zu bestimmen.

Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu Artikel 4 Absatz 2

Mit diesem Antrag soll der Geltungsbereich des Gesetzes auf die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter beschränkt werden. Der Bundesbeitrag würde nur für Kinder ausgerichtet, die die obligatorische Schule noch nicht angefangen haben. Eltern von Kindern im schulpflichtigen Alter, die eine schulergänzende Betreuung besuchen, hätten somit keinen Anspruch auf den Bundesbeitrag (vgl. hierzu Minderheit zu Art. 2 Bst. a). Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen die Schule und benötigen daher nur ausserhalb der Unterrichtszeiten eine Betreuung. Die damit verbundenen Kosten für die Eltern seien zudem verglichen mit den Kosten im Vorschulbereich geringer.

Art. 5 Anspruchsberechtigte

Abs. 1

Dieses Gesetz begründet einen Anspruch auf einen Beitrag des Bundes an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung. Anspruchsberechtigt sind in der Regel die Eltern. Sie tragen die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung. Leben die Eltern getrennt, übernimmt grundsätzlich die Person, wel-