Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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che die elterliche Sorge innehat, diese Kosten. Der Bundesbeitrag ist somit ihr geschuldet. Der Beitrag wird unter Umständen einer anderen Person ausgerichtet, sofern diese effektiv die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung trägt.

Abs. 2

In diesem Absatz ist das Verbot des Doppelbezugs verankert. Der Bundesrat wird die Anspruchskonkurrenz auf Verordnungsstufe regeln. Es ist festzulegen, wer diese neue Leistung erhalten soll, wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben (unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, im gleichen Haushalt wohnen, getrennt oder geschieden sind). Grundsätzlich ist der Beitrag derjenigen Person geschuldet, welche die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung trägt.

Art. 6 Kinder im Ausland

Der im vorliegenden Bundesgesetz vorgesehene Bundesbeitrag (Sockelbeitrag und Zusatzbeitrag) ist bezüglich der Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung auf die inländischen Verhältnisse ausgerichtet und soll grundsätzlich ausschliesslich an Eltern ausbezahlt werden, die ihre Kinder in Einrichtungen auf dem Gebiet der Schweiz institutionell betreuen lassen. Der Gesetzesentwurf sieht dementsprechend, analog zur Regelung in Artikel 7 Absatz 1 der Familienzulagenverordnung (FamZV)74, eine möglichst weitgehende Einschränkung vor in Bezug auf die Anspruchsberechtigung für Kinder, die nicht auf dem Gebiet der Schweiz betreut werden und die gleichzeitig mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. Demnach soll nur dann ein Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen für die institutionelle Betreuung von Kindern im Ausland geltend gemacht werden können, wenn die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten wird durch die EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/200475 und 987/200976 geregelt. Die Familienleistungen werden vom sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnungen erfasst. Familienleistungen i.S. von Art. 1 Bst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind alle Sach- und Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten ausgerichtet werden. Dem Ausgleich von Familienlasten dient gemäss EuGH-Rechtsprechung77 unter anderem auch ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert. Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Leistungen (Sockelbeitrag und

74 SR 836.21

75 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit., ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

76 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen), ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.

77 EuGH C-802/18