Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Zusatzbeitrag) sind in ihrer Ausgestaltung als staatlicher Beitrag zur Reduktion der Unterhaltskosten von Kindern konzipiert, somit als Leistung zum Ausgleich von Familienlasten i.S. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren und gemäss Art. 68 der Verordnung zu koordinieren. Die Leistungen müssen deshalb auch EU-/EFTA-Staatsangehörigen gewährt werden, deren Kinder im EU-/EFTA-Ausland institutionell betreut werden.
Die vorgesehenen Leistungen müssen hingegen weder an Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat noch an Drittstaatsangehörige ausgerichtet werden, die ihre Kinder im Ausland institutionell betreuen lassen.
Art. 7 Bundesbeitrag
Der Bundesbeitrag ist zeitlich unbefristet. Im Verhältnis zu den Gesamtbetreuungskosten ist er zwar zweitrangig, trägt jedoch in nicht unerheblichem Mass zur Senkung der Kosten der Eltern bei. Der Beitrag wird ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Abs. 1
Der Bund beteiligt sich mittels eines Sockelbeitrags und eines Zusatzbeitrags an den Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung.
Abs. 2
Der Bundesbeitrag bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz. Diese Kosten differieren innerhalb der Schweiz. Je nach Region unterscheiden sich das Lohnniveau, die Mietkosten, aber auch die Qualitätskriterien. Diese Unterschiede schlagen sich letztlich in den Kosten eines Betreuungsplatzes nieder. So kostet z. B. ein Platz in einer Kindertagesstätte in einigen grossen Städten mehr als in ländlichen Regionen. Um ähnliche Bedingungen für alle Eltern in der Schweiz zu schaffen, müssen diese Unterschiede bei der Berechnung des Bundesbeitrags berücksichtigt werden. Die durchschnittlichen Kosten könnten nach Kanton oder nach grösseren, zu definierenden Gebieten differenziert werden. Es obliegt dem Bund, diese durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten festzulegen.
Die durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes können sich nicht nur aufgrund lokaler Besonderheiten, sondern auch je nach Art der institutionellen Betreuung unterscheiden. So sind die Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte in der Regel höher als jene für ein schulergänzendes Betreuungsangebot. Der Bund wird die durchschnittlichen Kosten eines Kinderbetreuungsplatzes für die verschiedenen Arten der institutionellen Betreuung regelmässig erheben.
Der Bundesrat legt die Kosten auf Verordnungsstufe fest. Dabei kann er zwischen den verschiedenen Betreuungstypen unterscheiden: Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuung und Tagesfamilien.