Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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einbarungen zwischen Bund und Kantonen. Mit diesem übergeordneten Ziel sollen die Kantone dazu angehalten werden, nicht auf dem Status Quo zu verbleiben, sondern den Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung umfassend weiterzuentwickeln. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass die Kantone hier generell stärker investieren müssen und beispielsweise auch ihre Subventionen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung nicht zurückfahren dürfen.

Bei der Lückenschliessung (Bst. a) besteht das Problem, dass ein Bedarfsnachweis für fehlende Plätze im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen für die meisten Kantone wohl nur sehr schwer zu erbringen sein dürfte. Dafür fehlen heute die nötigen (statistischen) Grundlagen. Deshalb ist angedacht, dass der Bund in der ersten Programmperiode (d.h. während den ersten 4 Jahren) keinen solchen Bedarfsnachweis von den Kantonen verlangt. Die hälftige Mitfinanzierung der neu geschaffenen Plätze durch die Kantone bietet ausreichend Sicherheit dafür, dass die Kantone ausschliesslich Plätze schaffen, für welche tatsächlich ein Bedarf besteht. Parallel dazu sollen die Kantone verpflichtet werden, während den ersten vier Jahren die nötigen Grundlagen zu schaffen, um für eine nachfolgende Programmperiode den Bedarfsnachweis bzw. Versorgungsziele aufzuzeigen. Erleichtert werden soll dies durch die Einführung einer nationalen Statistik zu den Förderbereichen gemäss diesem Gesetz (vgl. 4. Abschnitt).

Wie die Lückenschliessung umfassen auch die Massnahmen zur besseren Abstimmung des Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern (Bst. b) den Vorschul- sowie den schulergänzenden Bereich. Die Angebote sollen für Eltern, die am Abend arbeiten oder unregelmässige Arbeitszeiten haben (bspw. Arbeit auf Abruf, Schicht- und Wochenendarbeit), verbessert werden. Im schulergänzenden Bereich ist insbesondere an die bessere Abdeckung der Betreuung während der Schulferien zu denken.

Die Qualität der Angebote hängt sowohl von pädagogischen wie betrieblichen Faktoren ab (Bst. c). Die Massnahmen zur Verbesserung der Qualität können beispielsweise der Förderung der Entwicklungs-, Unterstützungs- und Lernaktivitäten, der Erhöhung der Verbleibdauer des Betreuungspersonals im Beruf oder der Erhöhung des Anteils an ausgebildetem Personal dienen, oder die Professionalisierung im Bereich des Managements und der Administration der Betreuungsstrukturen, die Senkung des Betreuungsschlüssels oder die Einführung von Qualitätssicherungstools beinhalten.

Sowohl betreffend die Schaffung neuer Plätze sowie hinsichtlich der Förderung der Qualität der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung ist den spezifischen Aspekten von Kindern mit Behinderungen besonders Rechnung zu tragen.

Abs. 2

Auch die Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung von Kindern in den Kantonen soll mittels Programmvereinbarungen durchgeführt werden. Die Massnahmen können sich sowohl auf die sogenannte allgemeine Förderung in der frühen Kindheit (z.B. familienergänzende Kinderbetreuung, Elternbildung, frühe Sprachförderung), Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Bewältigung allgemeiner Herausforderungen und besonderer Lebenslagen (z.B. Angebote für Erziehende