Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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einige seiner Aufgaben an die Gemeinden oder eine andere Körperschaft gemäss Artikel 11 delegiert, ist der Kanton allein für die Einhaltung des Gesetzes auf seinem Gebiet zuständig und hat dem BSV Bericht zu erstatten.

So muss der Kanton ein- bis zweimal pro Jahr eine Abrechnung der auf seinem Gebiet ausgerichteten Beiträge erstellen.

Abs. 2

Nach erfolgter Prüfung der Abrechnung entscheidet das BSV gemäss Artikel 16 SuG über den Gesamtbeitrag, der dem jeweiligen Kanton erstattet wird. Ist der Kanton mit dem festgelegten Betrag nicht einverstanden, kann er gegen die Verfügung des BSV Einsprache erheben.

Gemäss Artikel 23 Absatz 2 SuG dürfen dem Kanton vor der Festsetzung des endgültigen Betrages in der Regel höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe ausbezahlt werden.

3. Abschnitt: Programmvereinbarungen

Art. 13 Finanzhilfen an Kantone und Dritte

Programmvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge, die zwischen dem zuständigen Bundesamt und den Kantonen abgeschlossen werden.

Das Instrument der Programmvereinbarung geht von folgender Konzeption aus: Bund und Kanton handeln einen Globalbeitrag für ein Programm aus, das heisst für ein koordiniertes, kohärentes Massnahmenpaket, welches sich in der Regel auf vier Jahre erstreckt. Die finanzielle Leistung des Bundes hängt von der Erreichung bestimmter Ziele, Erfolge und Wirkungen ab. Die mit den einzelnen Kantonen ausgehandelten Vereinbarungen beziehen sich auf strategische Ziele, die vorgängig zwischen Bund und Kantonen vereinbart wurden.

Die Programmvereinbarung entspricht folgendem Leitgedanken: Anstelle von projektbezogenen Einzelsubventionen sollen die Kantone für Aufgaben, die sie gemeinsam mit dem Bund erfüllen, Global- und Pauschalsubventionen vom Bund erhalten.

Artikel 16 – 22 SuG regeln die Gewährung von Subventionen. Während Subventionen grundsätzlich durch Verfügung oder Vertrag gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 SuG), werden solche an Kantone in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt (Art. 16 Abs. 3 SuG).

Abs. 1

Im vorliegenden Gesetz soll der Bund für die Bereiche Lückenschliessung im Betreuungsangebot, bessere Abstimmung des Angebots auf die Bedürfnisse der Eltern sowie der Qualität der Betreuungsangebote (Buchstaben a - c) mit den Kantonen Programmvereinbarungen abschliessen, um eine Verbesserung in diesen Bereichen zu erzielen. Die Verbesserungen in diesem Bereich bzw. die Weiterentwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung ist ein übergeordnetes Ziel der Programmver-