Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Minderheit (Umbricht Pieren, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Tuena) zu den Artikeln 7, 8 und 9
Gemäss diesem Vorschlag deckt der Beitrag des Bundes 10 Prozent der Kosten, die den Eltern in einer bestimmten Einrichtung in Rechnung gestellt werden. Diese Variante würde die Eltern auf der Grundlage des Tarifs entlasten, den sie nach Abzug anderer Subventionen (kommunal, kantonal, von Dritten) tatsächlich bezahlen. Eltern, die höhere Rechnungen für die familienergänzende Betreuung haben, würden einen entsprechend höheren Bundesbeitrag erhalten. Eltern, die bereits kantonale oder kommunale Subventionen erhalten, würden einen geringeren Bundesbeitrag erhalten. Aus Sicht der Minderheit würde dieses System, das auf die effektiven Kosten und nicht auf den Kita-Tarif abstellt, das Bedürfnis nach einer vergleichsweise gerechten Behandlung aller Eltern am ehesten einlösen und einer schlanken Gesetzgebung entsprechen.
Gemäss diesem Antrag sollen die Artikel 8 und 9 gestrichen werden.
Art. 10 Überentschädigung
Abs. 1
Das Ziel der Bundesbeiträge ist es, die Eltern finanziell zu entlasten, die ihre Kinder institutionell betreuen lassen. Allerdings soll der Bundesbeitrag nicht dazu führen, dass Eltern, deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung tiefer sind, als der ihnen zustehende Bundesbeitrag, bessergestellt werden.
Abs. 2
Sobald der Bundesbeitrag, der den Eltern aufgrund der Betreuungsdauer zusteht, die den Eltern in Rechnung gestellten Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung übersteigt, liegt eine Überentschädigung vor.
Abs. 3
Die Höhe der Überentschädigung ergibt sich aus der Differenz zwischen der Höhe des Bundesbeitrags und der den Eltern in Rechnung gestellten Höhe der Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung. Der Bundesbeitrag wird um diesen Differenzbetrag gekürzt. Er kann bis auf 0 Franken gekürzt werden.
Art. 11 Gewährung des Bundesbeitrags an die Anspruchsberechtigten
Abs. 1
Die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung fallen monatlich an. Deshalb ist es angezeigt, dass ihnen der Bundesbeitrag monatlich gewährt wird. Eine Zahlung, die nur episodisch (z. B. jährlich oder halbjährlich) erfolgt, würde die Familien nicht wirksam entlasten. Einige von ihnen haben ein knappes Budget und wenig Ersparnisse. Eine rückwirkende Zahlung, gleichzeitig für mehrere Monate, würde im Alltag ihr Budget nicht entlasten.