Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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gelieferten Daten erfolgen müssen. Sollten in einem Kanton die Subventionen zwischen zwei Prüfperioden signifikant erhöht werden, kann der Kanton beim BSV unter Vorlage von Belegen die Zuweisung in die höhere Stufe beantragen.
Abs. 7
Bei der Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrags ist der durchschnittliche Jahresbetrag der pro Kind ausbezahlten Subventionen im Kanton, in dem das Kind wohnt, und nicht im Kanton, in dem das Kind betreut wird, zugrunde zu legen.
Abs. 8
Unter Vorbehalt der internationalen Abkommen und insbesondere der Abkommen mit der EU und der EFTA über die Koordinierung der sozialen Sicherheit verleiht Absatz 8 dem Bundesrat die Kompetenz, die Bedingungen festzulegen, die einen Anspruch auf den Zusatzbeitrag für Kinder begründen, die im Ausland institutionell betreut werden.
Artikel 6 beschränkt den Anspruch auf den Bundesbeitrag dahingehend, dass dieser nur geltend gemacht werden kann, wenn die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Dies betrifft derzeit nur die EU- und EFTA-Staaten. Der Bundesrat wird also insbesondere die Situation der Kinder von Grenzgängerinnen und Grenzgängern regeln müssen, die im Wohnsitzstaat der Familie betreut werden. Mangels relevanter und verifizierter Informationen ist es nicht möglich, sich bei der Festlegung der Höhe des Zusatzbeitrags auf einen durchschnittlichen jährlichen Subventionsbetrag pro Kind zu stützen, der von einem ausländischen Staat gezahlt wird. Die Möglichkeit, diese Staaten pauschal einer der Stufen zuzuordnen oder einen Durchschnittswert zu ermitteln, muss geprüft werden.
Minderheit (Piller Carrard, Fivaz Fabien, Prezioso, Python, Schneider Meret) zu den Artikeln 7, 8 und 9
Gemäss diesem Antrag sollen die Eltern einen einmaligen Bundesbeitrag in der Höhe von 20 Prozent der durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz erhalten. Im Gegensatz zu der von der Mehrheit der Kommission befürworteten Lösung wird nicht nach dem Kanton unterschieden, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat.
Der Bund soll regelmässig die durchschnittlichen Kosten pro Betreuungsangebot auf nationaler Ebene ermitteln. Derzeit kostet ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte durchschnittlich rund 110 Franken pro Tag. Der Bundesrat würde diese Kosten in der Verordnung festlegen. Die Höhe des Bundesbeitrags würde auf der Grundlage der den Eltern in Rechnung gestellten Betreuungszeit berechnet.
Das Anliegen der Minderheit besteht darin, allen Eltern, die ihre Kinder im gleichen Umfang institutionell betreuen lassen, unabhängig von ihrem Wohnort den gleichen Beitrag zuzusichern, um damit die aktuell bestehenden Ungleichheiten in den Kantonen zumindest teilweise einzuebnen.
Gemäss diesem Antrag sollen die Artikel 8 und 9 gestrichen werden.