Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II zum FZA weiterhin auf die vor der 3. Aktualisierung von Anhang II zum FZA anwendbaren Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.
Abs. 2
Absatz 2 regelt die gleiche Frage in analoger Weise in Bezug auf Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196078 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen).
Abs. 3
Mit Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in den Absätzen 1 und 2 jeweils selbstständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II zum FZA oder Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens geändert werden.
Abs. 4
Absatz 4 präzisiert, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für die das FZA gilt.
Art. 19 Evaluation
Das KBFHG (Art. 8) enthielt bereits eine ähnliche Bestimmung. Die gestützt darauf ausgerichteten Finanzhilfen wurden mehrmals evaluiert (2006, 2010, 2013, 2017 und 2021).
Die Finanzhilfen sind folglich ebenfalls regelmässig einer Evaluation zu unterziehen. Damit wird überprüft, ob die mit dem neuen Gesetz eingeführten Instrumente geeignet sind, die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Die Evaluation dient dem Gesetzgeber als Referenz. Unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse kann er beschliessen, eine Anpassung des geltenden Rechts vorzunehmen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Diese Delegationsnorm überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zum Verfahren für die Gewährung der Finanzhilfen festzulegen und bestimmte Begriffe zu präzisieren. Dabei stützt sich der Bundesrat auf die Erfahrungen, die im Rahmen des Impulsprogramms für die familienergänzende Kinderbetreuung und bei anderen Bereichen, in denen der Bund bereits Programmvereinbarungen mit den Kantonen abschliesst, gemacht wurden. Er wird darauf achten, dass das Verfahren sowohl für die Empfängerinnen und Empfänger der Finanzhilfen als auch für das mit dem Vollzug beauftragte BSV möglichst einfach ausgestaltet ist.