Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Abs. 2

Für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge und für deren Auszahlung sind die Kantone zuständig.

Konkret ist der Kanton zuständig, in dem das Kind wohnt.

Abs. 3

Es ist an den Kantonen das Verfahren für die Ausrichtung des Bundesbeitrags gestützt auf ihre bereits bestehenden Strukturen und Systeme im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung festzulegen. So können sie das am besten an ihr bereits bestehendes System angepasste Modell wählen. Sie müssen sicherstellen, dass je nach Wahl des Modells die Institutionen, die Gemeinden, die Eltern oder Dritte in der Lage sind, die nötigen Angaben für die Ausrichtung des Bundesbeitrags zu liefern. Die Kantone bestimmen ausserdem die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige kantonale Stelle, führen Kontrollmechanismen ein usw.

Gemäss Artikel 46 BV haben die Kantone die administrativen Kosten für den Vollzug von Bundesrecht zu tragen.

Abs. 4

In zahlreichen Kantonen sind in erster Linie die Gemeinden und nicht der Kanton für die familienergänzende Kinderbetreuung zuständig. Deshalb können die Kantone die Gewährung der Bundesbeiträge an die Gemeinden delegieren. Eine Aufgabendelegation an einen Gemeindeverband ist ebenfalls denkbar. Gewisse Kantone wie beispielsweise der Kanton Waadt haben eine öffentlich-rechtliche Stiftung gegründet, die den Ausbau der familienergänzenden Kinderbetreuung auf dem Kantonsgebiet koordiniert und fördert. Sie verwaltet zudem die Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung. Es kann somit angezeigt sein, die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Aufgaben an eine solche Körperschaft zu übertragen.

Die Verantwortung für den ordnungsgemässen Vollzug dieses Gesetzes bleibt in jedem Fall bei den Kantonen, unabhängig davon, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben selber wahrnehmen oder diese delegieren.

Abs. 5

Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, gewisse Vorgaben zum Verfahren der Kantone zu machen. Zu denken ist bspw. daran, dass die Kantone sicherstellen müssen, dass den Eltern eine Ansprechstelle zur Verfügung steht, die sie bei allfälligen Fragen im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Bundesbeitrags unterstützt.

Art. 12 Rückerstattung der Bundesbeiträge an die Kantone

Abs. 1

Das BSV ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig und muss sich in jedem Kanton an eine einzige Ansprechstelle wenden können. Selbst wenn der Kanton