Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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zu streichen, Kantone oder Dritte zu unterstützen, die Programme und Projekte von nationaler oder regionaler Bedeutung umsetzen, die den Zielen des Gesetzes entsprechen. Als Konsequenz aus dem Antrag beim Zweckartikel (Art. 1 Abs. 2 Bst. c) ist die Minderheit der Ansicht, dass sich die Vorlage auf die Entlastung der Eltern konzentrieren sollte. Alle übrigen Massnahmen – namentlich die Massnahmen zur besseren Abstimmung der familienergänzenden Betreuungsangebote auf die Bedürfnisse der Eltern insbesondere hinsichtlich der Erweiterung und Flexibilisierung der Betreuungszeiten sowie die Massnahmen zur Qualitätsverbesserung – seien Sache der Kantone und Gemeinden und damit aus der Vorlage zu streichen.

Art. 14 Verfügbare Mittel

Dieser Artikel hält fest, dass der Bund im Bereich der Programmvereinbarungen mit mehrjährigen Verpflichtungskrediten arbeiten wird. Aus diesem Grund muss explizit festgehalten werden, dass der Bund nur im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren kann. D.h., sollten die Kredite vorzeitig ausgeschöpft sein, käme das Instrument der sogenannten Prioritätenordnung gemäss Artikel 13 SuG zur Anwendung. Bei der Verteilung der Mittel gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantone. In der Regel sind seitens der zuständigen Ämter Verteilschlüssel vorgesehen, die die Vergabe der Mittel mitbestimmen. Zeichnet sich ab, dass die gesprochenen Mittel nicht ausreichen, kann der Bundesrat, anstatt eine Prioritätenordnung zu erlassen, dem Parlament auch eine Krediterhöhung beantragen.

Art. 15 Bemessung der Finanzhilfen an Kantone

Der Bund beteiligt sich höchstens zur Hälfte an den Kosten für Projekte und Programme, welche der Kanton gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 lanciert hat. Mit dieser hälftigen finanziellen Beteiligung wird u.a. der subsidiären Rolle des Bundes im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung Rechnung getragen.

Art. 16 Verfahren

Absatz 1

Die Programmvereinbarungen erstrecken sich gemäss Art. 20a Abs. 2 SuG in der Regel über mehrere Jahre. Im vorliegenden Gesetz wird im Grundsatz eine vierjährige Programmdauer vorgesehen – dies in Übereinstimmung mit der Dauer von Programmvereinbarungen in anderen Bereichen wie z. B. Migration, Denkmalschutz oder Umwelt.

Absatz 2

Das Ziel ist, dass alle Kantone gleichzeitig mit einer ersten Programmvereinbarung starten. Deshalb soll der Bundesrat festlegen, wann diese erste Programmperiode beginnen soll. Dies erlaubt es dem Bundesrat – sollte das Gesetz unterjährig in Kraft treten – unabhängig davon einen Termin für den Beginn der Programmperioden auf den Beginn eines Kalenderjahres festzulegen. Ein unterjähriger Beginn der Pro-