Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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grammvereinbarungen würde auf Seiten der Kantone und des Bundes zu grossen Problemen führen (insbesondere Abgrenzungsprobleme finanztechnischer Art).
Der Bundesrat kann ausserdem eine Vorbereitungsphase vorsehen, in der die strategischen Ziele zwischen Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt werden. Zudem brauchen die Kantone Zeit, um die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für eine Programmeingabe durchführen zu können. Auf Seiten des Bundes gilt es, objektive und nachvollziehbare Prüfkriterien zu definieren, die eine Gleichbehandlung der Gesuche sicherstellen. Darüber hinaus soll der Bundesrat nach dem Vorbild im Migrationsbereich den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und weiteren relevanten Akteuren regeln.
4. Abschnitt: Statistik, Verhältnis zum europäischen Recht, Evaluation
Art. 17 Statistik
Heute sind auf Bundesebene Daten gemäss einer einheitlichen Typologie der Betreuungsformen verfügbar. Folgende Aspekte werden dabei unterschieden: Haushalte, die Kinderbetreuungsangebote in Anspruch nehmen; Kinder, die in familienergänzenden Betreuungseinrichtungen betreut werden; Ausgaben der Haushalte für die familienergänzende Kinderbetreuung.
Für eine umfassende Statistik in diesem Bereich fehlt die Rechtsgrundlage. So fehlen in der Schweiz beispielsweise Daten zur Zahl der landesweit verfügbaren familienergänzenden Betreuungsplätze. Dieser Artikel verankert die Mitarbeit der Kantone bei der Erstellung einer Statistik, indem sie dem Bundesamt für Statistik die entsprechenden Daten in standardisierter Form liefern. Einzelheiten zum Inhalt dieser Statistik sind auf Verordnungsstufe zu regeln.
Artikel 17 schafft zudem die notwendige Gesetzesgrundlage für die Einführung einer Statistik im Bereich der Politik der frühen Förderung von Kindern, an der es heute fehlt.
Art. 18 Verhältnis zum europäischen Recht
Da der Bundesbeitrag als Familienleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der europäischen Koordinierungsregelungen gemäss Anhang II zum FZA sowie Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens fällt, muss eine entsprechende Verweisbestimmung in das Gesetz aufgenommen werden. Sie entspricht den Verweisbestimmungen in anderen Sozialversicherungsgesetzen.
Abs. 1
In Absatz 1 wird das anwendbare Recht bezeichnet, indem auf den persönlichen Geltungsbereich, die EU-Rechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II zum FZA Bezug genommen wird. Die seit der 3. Aktualisierung von Anhang II zum FZA für die Schweiz massgeblichen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 werden hier aufgeführt. Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder