Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten
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An ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2021 beschloss die Subkommission mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Verwaltung zu beauftragen, eine Bestimmung zur Einführung einer nationalen Statistik in den Vorentwurf aufzunehmen. Mit 7 zu 2 Stimmen wurde zudem beschlossen, die SODK, die EDK sowie den Schweizerischen Städteverband und den Schweizerischen Gemeindeverband in das Projekt einzubeziehen und regelmässig zu konsultieren.
Die WBK-N beschloss an ihrer Sitzung vom 27. Januar 2022 mit 19 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, eine Kommissionsinitiative zur Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung einzureichen. Gemäss dieser parlamentarischen Initiative wird das laufende Impulsprogramm mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, das derzeit im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.403 ausgearbeitet wird, respektive spätestens am 31. Dezember 2024 hinfällig.
An ihrer Sitzung vom 11. Februar 2022 nahm die Subkommission den Vorentwurf für die Umsetzung der pa. Iv. 21.403 sowie die entsprechenden Kostenschätzungen zur Kenntnis. Die Subkommission nahm einstimmig einen Antrag an, ein zusätzliches Modell zur Senkung der Betreuungskosten der Eltern zu prüfen. Dasselbe gilt für den Antrag, zwischen Kostenschätzungen im Vorschul- und im Schulbereich zu unterscheiden.
An ihrer Sitzung vom 3. März 2022 gab die WBK-S mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen der parlamentarischen Initiative «Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2024» (22.403) der WBK-N Folge.
An ihrer Sitzung vom 10. März 2022 nahm die Subkommission den Vorentwurf und die in der vorangegangenen Sitzung verlangten Ergänzungen zur Kenntnis. Mit 8 zu 3 Stimmen entschied sie, auf den Vorentwurf einzutreten. In der Diskussion der einzelnen Artikel, wurden verschiedene Themen behandelt. Was den Gegenstand und den Geltungsbereich des Vorentwurfs anbelangt, so entschied die Subkommission mit 8 zu 3 Stimmen, die Bestimmungen zur Politik der frühen Kindheit und jene zur Qualität der frühen Förderung beizubehalten. Sie lehnte zudem mit 8 zu 3 Stimmen einen Antrag ab, der den Geltungsbereich des Vorentwurfs auf den Vorschulbereich beschränken wollte. Zur Senkung der Betreuungskosten der Eltern mittels eines Bundesbeitrags präsentierte die Verwaltung drei Varianten für die Bemessung dieses Beitrags. Die Variante a orientierte sich an der den Eltern verrechneten Betreuungszeit. Der Beitrag hätte einen fixen Betrag pro Stunde, während der das Kind institutionell betreut wird, bspw. einen Franken pro Stunde, vorgesehen. Die Höhe des Beitrags hätte sich nach der den Eltern verrechneten familienergänzenden Betreuungszeit gerichtet. Es wäre die Aufgabe der Anbieter gewesen, dem Kanton anzugeben, wer sein Kind wie lange institutionell betreuen lässt. Die zweite Variante (Variante b) hätte auf den durchschnittlichen Kosten eines familienergänzenden Betreuungsplatzes in der Schweiz basiert. Der Bundesbeitrag hätte 10 Prozent (oder 20 Prozent) dieser Kosten gedeckt. Der Bundesrat hätte zu diesem Zweck regelmässig die durchschnittlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in der Schweiz erheben müssen. Der Anspruch wäre nach der den Eltern verrechneten Betreuungszeit berechnet worden. Diese Kosten hätten sich je nach Art der institutionellen Betreuung unterscheiden können. Bei der dritten Variante (Variante c) hätte der Bundesbeitrag wie bei der Variante b 10 Prozent (oder