Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/34: 21.403 n Pa. Iv. WBK-N. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung · 67 Seiten

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Im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung liegt die Zuständigkeit in erster Linie bei den Kantonen und Gemeinden. Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1 beinhaltet eine Unterstützungskompetenz des Bundes.

Gemäss der geltenden Kompetenzordnung nach Artikel 116 Absatz 1 BV wird der Bund soweit ermächtigt, gesetzgeberisch tätig zu werden, als dass er damit Massnahmen Dritter (Kantone, Gemeinden, private Organisationen) zur Förderung der Familie unterstützt. Der Bund kann seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung nebst Artikel 116 BV auch auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a BV (Schutz der Arbeitnehmenden) und Artikel 8 Absatz 3 BV (Gleichstellung von Frau und Mann) stützen.2

Für die Bewilligung, Aufsicht und Reglementierung der institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung sind die Kantone zuständig. Sie können diese Aufgaben aber auch an die Gemeinden delegieren. In den Kantonen AG, LU, OW, ZG und ZH sind die Gemeinden für die Bewilligung und Aufsicht zuständig. Der Kanton ZG delegiert die Bewilligung und die Aufsicht an die Gemeinden, behält aber die Oberaufsicht. Im Kanton VS kann die Aufsichtskompetenz an die Gemeinden weitergegeben werden. Die Kantone LU und AG sind die einzigen Kantone, die die Reglementierung den Gemeinden überlassen.3 Gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)4 regelt der Bund in der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19775 (Pflegekinderverordnung, PAVO) die Grundsätze der Bewilligungspflicht, der Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Aufsicht. Die Kantone sind für den Vollzug der Verordnung zuständig und können Bestimmungen erlassen, die über die Verordnung hinausgehen. Die meisten Kantone haben entsprechende kantonale Rechtsgrundlagen geschaffen, die auch die Qualitätsanforderungen regeln.

Betreffend die Arbeitsbedingungen von Mitarbeitenden in familienergänzenden Betreuungseinrichtungen finden die arbeitsrechtlichen Vorgaben gemäss Bundesrecht (Obligationenrecht6, Arbeitsgesetz7, etc.) und gemäss kantonalen Gesetzen Anwendung.

Die Subventionierung der Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Sache der Kantone und Gemeinden.

Gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung8 ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20029 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

1SR 101

2Die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich familien- und schulergänzenden Kinderbe-

treuung, Rechtsgutachten im Auftrag der Jacobs Foundation, Mahon und Huruy, Januar 2021 und Rechtsgutachten des Bundesamts für Justiz vom 25. Oktober 2001, VPB 66.1.

3Ecoplan (2020): Überblick zur Situation der familienergänzenden Betreuung in den

Kantonen. Qualitätsvorgaben, Finanzierungssysteme und Angebotsübersicht. Zuhanden der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), Bern: 2020, I-II.

4SR 210

5 SR 211.222.338

6SR 220

7 SR 822.11

8 SR 101

9 SR 861