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Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 353 Seiten

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Verordnung über die Höchstgehalten für Kontaminanten «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

Teil B (Tabelle) Die bestehende Tabelle durch nachfolgende Tabelle ersetzen:

1 2 34

Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen

(μg/kg)

Glycidylfettsäu- pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und 1’000 ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, reester Öle anderer mariner Organismen, die die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

für den Endverbraucher oder zur Ver- bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol

wendung als Zutat in Lebensmitteln in

Verkehr gebracht werden

" pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und 500 ausgedrückt als Glycidol

Öle anderer mariner Organismen, die

zur Herstellung von Beikost und Ge-

treidebeikost für Säuglinge und Klein-

kinder bestimmt sind

" Säuglingsanfangsnahrung, Folgenah- 50 in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol

rung und Lebensmittel für besondere

medizinische Zwecke für Säuglinge

und Kleinkinder

" " 6 in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol