Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/36: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 72 Seiten
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Die privaten Organisationen müssen nach den Normen SN EN ISO/IEC 170201 und SN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein. Mit dieser Vorgabe wird Art. 55 Abs. 2 LMG umgesetzt. Um Verstösse besser erkennen zu können, sollten die privaten Kontrollorganisationen über besondere Kompetenzen in der Buchführung und der Finanzkontrolle verfügen. Personen, die diese Kontrollen durchführen, müssen entsprechende fachliche Qualifikationen vorweisen. Dies ist im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens sicherzustellen (Abs. 6).
Die Pflicht zur Berichterstattung stützt sich auf Art. 55 Abs. 6 LMG.
Art. 37 Abs. 1
Weil in Artikel 22a Absatz 1 ein neuer Anhang 1 geschaffen wird, erhält der bisherige Anhang 1 neu die Nummer 1a. Art. 63 Abs. 1
Keine inhaltliche Änderung aber neue Formulierung.
Art. 80
Der theoretische Teil der Diplomprüfung soll sich nur auf die Bereiche nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a–e erstrecken. Im geltenden Recht wird fälschlicherweise auch noch Bst. f aufgeführt.
Art. 92 Abs. 1
Es sollen die Prüfungsbereiche nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a-f einzeln mit «bestanden/ nicht bestanden» bewertet werden, nicht nur diejenigen nach den Buchstaben b-d.
5. Kapitel Datenmanagement
Art. 95a-d
Diese neuen Artikel regeln den Austausch und die Bearbeitung der persönlichen Daten von Personen, die eine Ausbildung als Vollzugsorgan der Lebensmittelkontrolle absolvieren. Die Erfassung dieser Daten erfolgt in einem Informationssystem des Bundes, dem "Learning Management System" (LMS). Das LMS des BLV dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
Erfassung der Ausbildungsziele
Planung und Umsetzung der Ausbildung
Verwaltung der Ausbildungsprozesse
Kontrolle der Ausbildung
Analyse der Ausbildungsresultate
Sicherstellen des Wissenstransfers
Sicherstellen der Kompetenzenverwaltung
Anhang 1
Dieser Anhang wird neu eingeführt. Darin sollen künftig private Organisationen gelistet werden, die zur Kontrolle landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit geschützter Bezeichnung zugelassen sind.
Anhang 1a
Der bisherige Anhang 1 wird zu Anhang 1a.
Anhang 5
Die Liste der Methoden für die amtlichen Probenahmen, Laboranalysen, -tests und -diagnosen wird auf den neusten Stand der Methoden der EU aktualisiert. Für die Untersuchung von Ochratoxin A in Feigen
1 Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen (ISO/IEC 17020:2012)