Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

Anh. 5

Ziff. 213: Der Term «Gesamtgewicht von 12,0 t» wird ersetzt durch «Gesamtgewicht von 0,8 t bis 12 t». Die nationale Sonderregelung nach Ziffer 213, wonach Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Gesamtgewicht bis 12 Tonnen nur die Abgasvorschriften für Arbeitsmotoren gemäss Verordnung (EU) 2016/162879 erfüllen müssen, wurde mit der VTS-Änderung vom 21. November 2018 eingeführt und ist in Kraft seit dem 1. Mai 2019. Ziffer 213 ist für Herstellerfirmen von Schweizer Kommunalfahrzeugen gedacht. Diese sind darauf angewiesen, die Motoren zum Einbau in ihre Fahrzeuge separat beschaffen zu können. Bei Lastwagenmotoren der Abgasnorm Euro VI ist dies kaum mehr möglich, da solche Motoren nur noch als komplettes System mit dem dafür bestimmten Fahrzeug richtig funktionieren. Nur Arbeitsmotoren sind auf dem Markt uneingeschränkt als separate Einheit erhältlich. Zwar wurde mit der Verordnung (EU) 2016/1628 eine neue, für höhere Motorleistungen relative strenge Abgasnorm für Arbeitsmotoren eingeführt, die sog. Stufe V. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit und sehr geringem Gewicht wie Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern oder Leichtmotorfahrzeugen könnten aber mit der nationalen Sonderregelung nach Ziffer 213 u. U. die Abgasvorschriften herangezogen werden, welche die Verordnung (EU) 2016/1628 für Motorsägen vorsieht. Dies würde eine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Abgasvorschriften, die für solche Fahrzeuge regulär gelten, darstellen. Diese Fahrzeuge, deren maximal zulässiges Gesamtgewicht beschränkt ist, sollen daher vom Anwendungsbereich von Ziffer 213 ausgeschlossen werden. Wird die Anwendung der Sonderregelung künftig für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von weniger als 800 kg nicht mehr erlaubt, werden Motorfahrräder, Kleinmotorräder oder Leichtmotorfahrzeuge ausgeschlossen.

Anh. 8

Ziff. 11: Aktualisierung von Verweisen auf das EU-Recht.

Anh. 9

Ziff. 222: Im italienischen Text werden die folgenden Ausdrücke ersetzt: «sedile» durch «seduta», «autocarri» durch «autobus» und «furgoncini» durch «minibus».

Ziff. 241.3: Im italienischen Text wird «autocarri» korrigiert durch «autobus».

Ziff. 25: Die für die Bestimmung der Platzzahl massgebenden Normgewichte für Mitfahrende in Personenwagen und Lieferwagen werden an das EU-Recht angepasst (68 kg anstatt wie bisher 75 kg).

Ziff. III

Als Folgeänderung von Artikel 82 Absatz 1bisE-VTS wird die TGV angepasst. Der Dispens von der Typengenehmigung für akustische Fahrzeug-Warnsysteme wird aus Artikel 82 Absatz 1bisVTS gestrichen und neu in Anhang 1 Ziffer 2.2 TGV geregelt (s. a. Erläuterungen zu Art. 82 Abs. 1bisE-VTS).

4.2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Ersatz von Ausdrücken

Im italienischen Text werden zwecks Vereinheitlichung die nachfolgenden Ausdrücke ersetzt: «veicoli speciali» durch «veicoli eccezionali», «veicoli e trasporti speciali» und «veicoli speciali e trasporti

79 Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1068, ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1. 43/49 ASTRA-D-C78A3401/1048