Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

speciali» durch «veicoli e trasporti eccezionali», «rimorchi speciali» durch «rimorchi eccezionali» sowie «per la loro costruzione» durch «per costruzione».

Art. 3 Abs. 2

Aus Gründen der Vereinheitlichung und Neuformulierung wird im italienischen Text «torpedoni» ersetzt durch «autobus».

Art. 3a Abs. 3

Begriffskorrektur im italienischen Text: «furgoncini» wird ersetzt durch «minibus»).

Art. 58 cpv. 2

Im italienischen Text wird «trasporti speciali» ersetzt durch «trasporti eccezionali».

Art. 67 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1

Folgeänderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 40 km/h statt 30 km/h für land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen (Ziff. 1.13). Die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h soll nur bei Einhaltung der regulären Achslast von 11,5 t für angetriebene Einzelachsen gewährt werden. In Ziffer 1 über die höchstzulässige Achslast von 14 t für land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen wird deshalb die Beschränkung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eingefügt (s. a. Art. 95 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 E-VTS).

Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1

Folgeanpassung aus der Überarbeitung von Art. 13 und 22 E-VTS (Arbeitsfahrzeuge).

Sachüberschrift: «Arbeitsmotorwagen» wird durch «Arbeitsfahrzeuge» ersetzt

Abs. 1: Die Ausnahmen vom Verbot, Waren zu befördern, werden ergänzt durch «Verbrauchsmaterial», «ein Fahrzeug zur Fortbewegung des Bedienpersonals» und «Güter, die im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht werden». Die Ergänzung soll es erlauben, dass Materialien des Arbeitsprozesses und ein Fahrzeug für das Bedienpersonal befördert werden (Umsetzung der überwiesenen Mo 18.3078 Nantermod). Für das Mitführen der Materialien des Arbeitsprozesses ist die Voraussetzung, dass es sich um ein Gut handelt, das spezifisch ist für den Arbeitsprozess der betreffenden Maschine. Das Bewegen von Lasten stellt kein Bearbeitungsprozess in diesem Sinne dar, insbesondere wenn das Hebezeug mit verschiedenen Hebevorrichtungen versehen werden und somit unterschiedliche Güter bewegt werden können (z. B. Kran oder Geräteträger mit Wechselsystem für Palettengabel, Greifer, Haken). Die übrigen Änderungen des Textes sind rein redaktioneller Art.

Art. 78 Abs. 3

Die Kantone wünschen, von ihren Bewilligungen für Ausnahmetransporte keine Kopien mehr ans ASTRA und die von interkantonalen Fahrten berührten Kantone schicken zu müssen. Die Möglichkeit zur Auswertung der Online-Applikation für Sonderbewilligungen genügt. Die Kopien bringen keinen Mehrwert. Es kann darauf verzichtet werden.

Art. 80 Abs. 1 Bst. d (neu)

Folgeanpassung aus Mo 18.3078 (Nantermod). Siehe auch Ziffer 1.12 sowie die Artikel 77 Absatz 1 E-VRV und 13 Absatz 1 E-VTS.

Die zulässigen Ausnahmen von den Höchstgewichten, welche die Vollzugsbehörden bewilligen dürfen, werden erweitert. Mit Arbeitsfahrzeugen soll ein Motorfahrzeug zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden dürfen. Bedingung ist, dass das Arbeitsfahrzeug zum Verrichten der Arbeit so stationiert werden muss, dass während des Arbeitseinsatzes nicht mehr damit gefahren werden kann. Die in der Motion genannten Krane sind meist Fahrzeuge mit Ausnahmegewichten. Würden die Fahrzeuge für das Bedienpersonal nicht als Ausnahmegrund genannt, konnte deren zusätzliches Gewicht, welches nicht unmittelbar mit der Zweckbestimmung des Arbeitsfahrzeugs zusammenhängt, nicht bewilligt werden. In Anbetracht des bereits grossen Zugfahrzeuggesamtgewichts, soll der Zuschlag explizit vorgegeben und auf das Notwendige beschränkt werden. Er soll höchstens 2'000 kg z. B. für einen Anhänger, beladen mit einem betriebsbereiten Motorfahrzeug, betragen dürfen.

44/49 ASTRA-D-C78A3401/1048