Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/43: Bericht zum Stand der Ausbauprogramme für die Bahninfrastruktur mit Änderungen an den Bundesbeschlüssen und zur Perspektive BAHN 2050 · 98 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Bundesbeschluss über die Änderung der Ausbauschritte 2025 und 2035 für die Eisenbahninfrastruktur untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c BV in Verbindung mit Artikel 48c Absatz 1 EBG dem fakultativen Referendum. Die Bundesbundesbeschlüsse über die Kredite für die ZEB sowie für die AS 2025 und 2035 sind hingegen einfache Bundesbeschlüsse, welche nicht dem Referendum unterstehen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Bundesbeschlüsse über die Anpassungen der Verpflichtungskredite der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da die Bestimmungen eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Diese Beträge werden überschritten, sodass diese Bundesbeschlüsse über die Verpflichtungskredite der Ausgabenbremse unterstehen.
5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz werden mit der Vorlage nicht tangiert.
5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Bundesbeschluss über die Änderung der Ausbauschritte 2025 und 2035 für die Eisenbahninfrastruktur sowie die Bundesbeschlüsse über die Kredite für die ZEB, AS 2025 und 2035 stehen im Einklang mit dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199042.
5.7 Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele
Mit dem Ausbau der Bahn soll die Standortattraktivität der Schweiz durch die langfristige Entwicklung der Bahn erhalten und verbessert werden. Priorität hat die Entschärfung der Überlasten auf den am meisten betroffenen Strecken. Gleichzeitig wird der Zugang zur Bahn erleichtert und sicherer gestaltet. Die Erreichbarkeit der Tourismusregionen wird verbessert und die Grundversorgung des ländlichen Raums wird gewährleistet. Die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen kann nur mittels Subventionierung erreicht werden.
5.8 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf enthält keine Gesetzesdelegation zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht.
5.9 Datenschutz
Die Vorlage bedingt keine Bearbeitung von Personendaten oder andere Massnahmen, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben.
42 SR 616.1