Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 11 Seiten
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Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit der Geburt des Kindes beginnt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)1. Dieser Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d erster Satz EOG). Artikel 25 der Erwerbsersatzverordnung2 in Verbindung mit Artikel 16d EOG hält fest, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit vorzeitig endet. Der Gesetzgeber wollte explizit, dass der Mutterschaftsurlaub voll ausgeschöpft wird, weshalb eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit auch dann zum Ende des Anspruchs führt, wenn die Arbeit nur teilweise wieder aufgenommen wird.3
In seinem Entscheid von 20134 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit geringfügigem Lohn (Stand 2021: Fr. 2300 im Kalenderjahr, pro rata heruntergebrochen auf den betreffenden Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs) gemäss Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)5 den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nicht beendet.
Die parlamentarische Tätigkeit stellt nach AHV-rechtlichem Begriff eine Erwerbstätigkeit dar, da sowohl für die Entschädigung der Vorbereitungsarbeiten wie auch auf den Taggeldern für die Sitzungs- und Sessionsteilnahme Beiträge nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)6 in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe i AHVV erhoben werden.
1.2 Regelungen und Praxis auf Bundesebene
Für jeden Arbeitstag, an dem ein Mitglied der eidgenössischen Räte (Ratsmitglied) an Sitzungen seines Rates oder einer Kommission teilnimmt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 des Parlamentsressourcengesetzes [PRG])7. Seit Anfang des 21. Jahrhunderts ist geregelt, dass Parlamentarierinnen während des Mutterschaftsurlaubs weiterhin Anspruch auf Taggelder haben.8 Gemäss Artikel 8a Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG)9 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 PRG10 erhalten sie während des Mutterschaftsurlaubs 100 Prozent des entgangenen Taggeldes ausbezahlt. Die Bemessung der Dauer des Mutterschaftsurlaubs orientiert sich dabei an
1 SR 834.1
2 SR 834.11
3 BBl 2002 7546; BGE 139 V 250 E. 4.5 S. 257
4 BGE 139 V 250, E.4.6 S. 258
5 SR 831.101
6 SR 831.10
7 SR 171.21
8 02.423 Pa.Iv. Vorsorgeregelung für die Ratsmitglieder
9 SR 171.211
10 SR 171.21