Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 11 Seiten

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bend ist einzig, ob die Person selbstständig, unselbstständig oder nicht erwerbstätig ist. Hinzu kommt, dass bei einem politischen Mandat in aller Regel kein Beschäftigungsgrad definiert ist und unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Entschädigungsformen für das politische Mandat gelten (Jahrespauschale und/oder Sitzungsgeld). Die Ausgleichskassen verfügen über kein System, um die Mutterschaftsentschädigung im gleichen Ausmass zu reduzieren, wie die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ausserdem stellt die Mutterschaftsentschädigung ein Massengeschäft dar. Es würde somit einen hohen Aufwand für die Ausgleichskassen bedeuten, wenn die Entschädigung im gleichen Umfang reduziert werden müsste, wie ein politisches Mandat ausgeübt wird.

3 Grundzüge der Vorlage

Gemäss geltendem Recht endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Als Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt, wie bereits erwähnt, auch ein Parlamentsmandat. Dies hat zur Folge, dass eine Parlamentarierin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b EOG auch für ihre hauptberufliche Tätigkeit verliert, wenn sie während des Mutterschafsurlaubs – auch nur vereinzelt – an Sitzungen des Parlamentes teilnimmt.

Ziel dieser Vorlage ist es, für eine bessere Vereinbarkeit von Parlamentsmandat und Mutterschaft zu sorgen. Mit dieser Regelung wird bewusst eine Ungleichbehandlung zwischen Parlamentarierinnen und den übrigen erwerbstätigen Müttern geschaffen.13 Dies ist gerechtfertigt, da eine vom Volk gewählte Parlamentarierin nicht aufgrund ihrer Mutterschaft daran gehindert werden soll, ihr vom Volk erteiltes politisches Mandat erfüllen zu können. Eine Politikerin kann sich in aller Regel an Ratssitzungen nicht durch eine andere Person vertreten lassen, da es im Rat mehrheitlich14 keine Stellvertreterlösungen gibt. Für Kommissionssitzungen ist – mit wenigen Ausnahmen15– eine Stellvertretung vorgesehen. Die heutige Situation ist nicht nur für die betroffenen Frauen unbefriedigend, sondern auch für die Wählerinnen und Wähler, deren Interessen nicht gewahrt werden können, wenn das von ihnen gewählte Parlamentsmitglied seine Stimme nicht einbringen kann. Zudem ist es dem Parlament als Institution nicht förderlich. Die Parlamentstätigkeit ist in der Schweiz keine hauptberufliche Tätigkeit, und die Parlamentarierinnen gehen meist einer beruflichen Tätigkeit nach. Es kann nicht sein, dass sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus dieser beruflichen Tätigkeit verlieren.

Aus diesem Grund soll eine Teilnahme von Parlamentarierinnen auf allen föderalen Ebenen an Ratssitzungen nicht zur Beendigung des Anspruchs auf die Mutter-

13 18.4390 Ip. Arslan. Verlust der Mutterschaftsentschädigung bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen

14 In den Kantonen Genf, Graubünden, Jura, Neuenburg und Wallis ist eine Stellvertretung vorgesehen.

15 Auf Bundesebene ist bspw. für Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen keine Stellvertretung möglich (Art. 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates; Art. 14 des Geschäftsreglements des Ständerates).