Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 11 Seiten

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festgestellt, dass für die Umsetzung des Anliegens eine Änderung im EOG vorgenommen werden müsse, wonach die freiwillige Teilnahme an Ratssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene – unabhängig von einer allfälligen Entschädigung – nicht zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung führe. So erteilte die Kommission ihrem Sekretariat und der Verwaltung den Auftrag, ihr einen Vorentwurf zu unterbreiten. Dieser Vorentwurf wurde mit der Initiative des Kantons Basel-Stadt ergänzt.

Am 22. August 2022 verabschiedete die Kommission ihren Vorentwurf einstimmig zuhanden der Vernehmlassung.

2.4 Geprüfte Alternativen

2.4.1 Ausweitung auf Exekutive und/oder Judikative

Die Kommission diskutierte eingehend die Erweiterung dieser Ausnahmeregelung auf die Exekutive und/oder Judikative bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Dies würde bedeuten, dass auch Mütter, die Mitglieder einer Exekutive oder Judikative sind, bei einer Teilnahme an Sitzungen den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht verlieren würden.

Die Mitglieder der Exekutive werden durch ein Gremium oder das Volk gewählt. Auch sie haben kein Arbeitsverhältnis. Deshalb ist das Arbeitsgesetz für sie nicht anwendbar, und das achtwöchige Arbeitsverbot (Art. 35a ArG) gilt für sie nicht. In Exekutivorganen vertreten sich die Mitglieder jeweils gegenseitig.

Mitglieder der Exekutive vertreten an Regierungssitzungen ihre Dossiers. Dies bedarf einer Vorbereitung und ist mehr als nur eine Stimmabgabe, wie sie für die Parlamentarierinnen an einer Ratssitzung möglich ist. In der Praxis ist es deshalb kaum denkbar, dass ein Regierungsmitglied während des Mutterschaftsurlaubs sporadisch an Regierungssitzungen teilnimmt. Die Regierungstätigkeit verlangt ein erweitertes Engagement, das sich schlecht mit einem Mutterschaftsurlaub kombinieren lässt. Die hier umzusetzenden Standesinitiativen betreffen denn auch alle die Tätigkeit von Müttern, die einer Legislative angehören. Analoge Probleme von Müttern in Exekutivämtern sind nicht bekannt.

Vollamtlich tätige Mitglieder der Judikative haben zwar in der Regel ein Arbeitsverhältnis, sind aber bei der öffentlichen Verwaltung angestellt und gehören somit zu einem Personenkreis, auf den das Arbeitsgesetz nicht anwendbar ist. Das Gleiche gilt für nebenamtliche Mitglieder der Judikative mit Arbeitsverhältnis. Für nebenamtliche Mitglieder der Judikative, die kein Arbeitsverhältnis haben, gilt das Arbeitsgesetz nicht. Das achtwöchige Arbeitsverbot (Art. 35a ArG) gilt somit nicht direkt für diesen Personenkreis.

Allerdings könnte eine Ausweitung auf die Judikative in Konflikt geraten mit den für vollamtliche Mitglieder der Judikative anwendbaren Personalgesetzen einzelner Kantone. Sie sehen teilweise ein achtwöchiges Arbeitsverbot nach der Niederkunft vor oder erklären das Arbeitsverbot gemäss Arbeitsgesetz als anwendbar. Ausserdem stehen Mitglieder der Judikative mehrheitlich in einem Arbeitsverhältnis, weshalb die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Müttern mit öffentlichrechtlichem Arbeitsvertrag kaum begründet werden könnte.