Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 11 Seiten

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Hinzu kommt, dass kein Anspruch auf einen bestimmten Spruchkörper besteht und es deshalb nicht notwendig ist, dass die Mutter den Mutterschaftsurlaub unterbricht, um das Funktionieren der Gerichtsbehörde zu gewährleisten. Denn gemäss Rechtsprechung ist eine Veränderung der Besetzung einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts sein Amt wegen einer länger dauernden Krankheit nicht ausüben kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2, in: ZBl 108/2007, S. 44).

Eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auf die Exekutive und/oder die Judikative könnte dazu führen, dass für weitere Bereiche eine Ausnahmeregelung gefordert wird, zum Beispiel für Selbstständigerwerbende. Eine Öffnung für weitere Bereiche würde aber zu einer Aushöhlung der EOG-Bestimmung führen, die klar vorschreibt, dass der Entschädigungsanspruch endet, wenn die Erwerbstätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs wieder aufgenommen wird.

Jede Ausnahmeregelung führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem Personenkreis, für den die Ausnahmeregelung gilt, und den übrigen erwerbstätigen Müttern. Wenn eine Stellvertretung möglich ist, lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Müttern, die ein aufwendiges politisches Amt innehaben, und Müttern, die eine Erwerbstätigkeit mit einem hohen Erwerbspensum ausüben, kaum rechtfertigen.

Die Kommission ist klar der Meinung, dass es bei dieser Ausnahmeregelung nicht zu einer Aufweichung des Mutterschutzes kommen darf. Der Schutz der Mutterschaft ist eine unverzichtbare Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft. Der Mutterschaftsurlaub dient unter anderem dazu, diesen Schutz zu gewährleisten. Deshalb ist der Kreis der Berechtigten für eine solche Ausnahme so klein wie möglich zu halten.

2.4.2 Ausweitung auf alle Frauen

Verworfen wurde auch die Idee, dass die Regelung für alle Frauen, also nicht nur für Politikerinnen, gelten soll. Denn Mütter, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Der Mutterschaftsurlaub hat einen sehr engen Konnex mit dem Arbeitsverbot und der Begrifflichkeit von Urlaub im Sinne der Erholung und der Möglichkeit, sich dem Kind zu widmen. Die Kommission betont, dass der Mutterschutz und die Mutterschaftsversicherung grosse Errungenschaften sind, die hoch zu gewichten sind und nicht untergraben werden dürfen.

2.4.3 Anteilmässige Reduktion der Mutterschaftsentschädigung

Diskutiert wurde auch ein System, in welchem die Mutterschaftsentschädigung im gleichen Umfang reduziert würde, wie die Mutter ihre Tätigkeit vorzeitig wieder aufnimmt. Nebst den oben erwähnten Argumenten des Mutterschutzes kann dies aber aus verschiedenen Gründen nicht eingeführt werden: Die Ausgleichskassen, die für die Umsetzung der Mutterschaftsentschädigung zuständig sind, kennen den Beschäftigungsgrad einer Person nicht und können ihn auch nicht überprüfen. Ebenso wenig gibt es eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb; massge-