Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/48: Standesinitiativen. ZG. Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung. BL. Teilnahme an Parlamentssitzungen während des Mutterschaftsurlaubs. LU. Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub. BS Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs · 11 Seiten

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schaftsentschädigung führen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die betreffende Bestimmung im EOG dahingehend angepasst.

Der Erwerbsausfall während des Vater- und Mutterschaftsurlaubs wird zwar in beiden Fällen über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt; die Urlaube an sich sind aber unterschiedlich ausgestaltet. So beginnt der Mutterschaftsurlaub direkt mit der Geburt des Kindes, dauert 14 Wochen und kann nur am Stück bezogen werden (Art. 329f OR). Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub kann dagegen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab der Geburt des Kindes am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden (Art. 329g OR). Parlamentarier, die einen Vaterschaftsurlaub beziehen wollen, können diesen somit für Tage geltend machen, an denen sie nicht an Ratssitzungen teilnehmen müssen. Mütter haben diese Flexibilität nicht. Aus diesem Grund bezieht sich die vorgeschlagene Regelung nur auf die Mutterschaftsentschädigung.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Art. 16d Abs. 3

Nimmt eine Mutter während des Mutterschaftsurlaubs an Ratssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teil, so gilt das neu nicht mehr als Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Deshalb wird Absatz 3 angepasst. Die Teilnahme an Ratssitzungen führt somit nicht dazu, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b vorzeitig endet. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Mutter für die Teilnahme eine Entschädigung erhält oder nicht (Jahrespauschale und/oder Sitzungsgeld). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das politische Amt im Nebenerwerb oder im Haupterwerb ausgeübt wird.

Eine Minderheit (Caroni, Bauer, Chiesa, Minder) möchte diese Ausnahmeregelung für Rats- und Kommissionssitzungen einführen, an denen keine Stellvertretung vorgesehen ist.

Diese Variante würde sich, wie die Regelung im Vorentwurf, nur auf Mütter, die einer Legislative angehören, beziehen. Sie würde aber sowohl für Rats- als auch für Kommissionssitzungen gelten, wenn für diese Sitzungen keine Stellvertretungsmöglichkeit vorgesehen ist. Die betroffenen Mütter müssten der Ausgleichskasse zusammen mit der Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung eine Bestätigung der zuständigen Stelle einreichen, wonach die Stellvertretung für die Sitzungen, an denen sie teilgenommen haben, nicht vorgesehen ist. Denn den Ausgleichskassen ist nicht bekannt, ob sich die betreffende Mutter bei der politischen Tätigkeit vertreten lassen kann. Den Ausgleichskassen kann es im Rahmen des Massengeschäfts der Mutterschaftsentschädigung nicht aufgebürdet werden, entsprechende Kontrollen durchzuführen, umso mehr als in der Schweiz auf Kantons- und insbesondere auf Gemeindeebene ein heterogenes System in Bezug auf die Stellvertretung bei Legislativmandaten gilt.