Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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entscheiden können, ob sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde führen wollen.
Art. 30 Sicherheitsbescheinigung im internationalen Verhältnis
Ausländische Sicherheitsbehörden gewähren ausschliesslich sicherheitsgeprüften Personen Zugang zu klassifizierten Informationen, klassifiziertem Material und Sicherheitszonen. Für die Ausstellung der sogenannten «personnel security clearance» ist das Verfahren festzulegen. Für die «clearance» massgebend ist der Entscheid der entscheidenden Stelle nach Artikel 24 und nicht das Ergebnis der Beurteilung durch die Fachstellen PSP. Soweit die «clearance» nicht im Interesse des Bundes erfolgt, soll eine Sicherheitsbescheinigung kostenpflichtig sein.
7. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten Art. 31 Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit
In Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 DSG muss die Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen für den Datenschutz, der auch Datensicherheit verlangt, im Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Artikel 45 ISG geregelt werden. Dabei soll der Grundsatz angewendet werden, dass der jeweilige Datenherr die Verantwortung trägt.
Art. 32 Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten
Da die Daten, die im Rahmen der Prüfungen bearbeitet werden, besonders sensibel sind, soll die Rechtmässigkeit ihrer Bearbeitung periodisch durch eine Stelle kontrolliert werden, die von den im Prüfverfahren involvierten Stellen unabhängig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Künftig soll der Geschäftsverkehr soweit wie möglich elektronisch stattfinden.
Art. 34 Gebührenerhebung
Die Kosten für die Prüfungen aus der zentralen Bundesverwaltung sollen zentral beim VBS budgetiert werden. Die Kosten für die Prüfungen für Stellen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung sollen dezentral von diesen getragen und mittels Gebühren beglichen werden. Der Bundesrat hat durch entsprechende Gewährung der finanziellen und personellen Ressourcen an das VBS dafür zu sorgen, dass zwischen diesen Ressourcen und der Anzahl durchzuführender Prüfungen jederzeit ein Gleichgewicht besteht.
Art. 35 Leistungen der Fachstellen PSP zugunsten der Kantone
Gemäss Artikel 86 Absatz 4 ISG können die Kantone gegen Gebühr die Leistungen der Fachstellen nach dem ISG für ihre eigene Informationssicherheit in Anspruch nehmen, soweit der Bundesrat dies festlegt. Durch Artikel 16 ist ersichtlich, dass die Fachstelle PSP VBS für Personensicherheitsprüfungen der Kantone zuständig ist. Für eine solche Inanspruchnahme müssen die Kantone über eine eigene rechtliche Grundlage für Prüfungen verfügen und die Fachstelle PSP VBS muss fachlich geeignet sein, die geforderten Beurteilungen vornehmen zu können. Da es sich dabei faktisch um gewerbliche Dienstleistungen des Bundes handelt, sollen die für gewerbliche Dienstleistungen des Bundes üblichen Voraussetzungen gelten, insbesondere das Prinzip der Kostendeckung. Das VBS schliesst mit den jeweiligen Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab, damit das Mengengerüst der Prüfungen und damit der Aufwand für das VBS voraussehbar und planbar ist. Sollten die zu erbringenden Leistungen zusätzliche Mittel der Fachstellen erfordern, können die Leistungen nur erbracht werden, wenn den Fachstellen diese zusätzlichen Mittel auch tatsächlich gewährt werden. Eine bundesinterne Kompensation dieser Mittel ist ausgeschlossen.
Art. 36 Aufhebung anderer Erlasse
Um die Anzahl der Prüfungen in einem vernünftigen Rahmen zu behalten, müssen die Funktionenlisten konsequent erstellt und nachgeführt werden. Das VBS, das die Kosten der PSP trägt, wird deshalb die Funktionenlisten zentral bewirtschaften. Die Departemente und die BK beantragen als die eigentlichen Risikoträger laufend die notwendigen Änderungen der Funktionenlisten. Die entsprechenden heutigen Departementsverordnungen sind daher aufzuheben. Ebenso aufzuheben ist die geltende Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen, die mit der vorliegenden Verordnung totalrevidiert wird. Ferner ist die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen 35/47