Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/49: Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz · 47 Seiten
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im Bereich Kernanlagen aufzuheben, da deren Inhalte, soweit noch erforderlich, in die vorliegende Verordnung integriert werden.
Art. 37 Änderung anderer Erlasse
Aufgrund des Umfangs der Änderung anderer Erlasse erfolgt die entsprechende Regelung im Anhang 9. Die Erläuterung dazu folgt weiter unten.
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Die Erklärungen zu den heutigen Prüfungen kennen kein formelles Ablaufdatum, die Prüfung wird lediglich nach einer bestimmten Frist wiederholt. Die vorgeschlagene Regelung bietet sowohl den einleitenden Stellen als auch den Fachstellen PSP Kontinuität. Sie geben ferner genügend Spielraum, um zuerst die kritischsten Funktionen neu prüfen zu lassen. Für die Prüfungen nach StromVG, die bisher auf privatrechtlicher Basis erfolgten, bedarf es zudem einer speziellen Regelung, damit der bestehende Vertrag ordentlich beendet werden kann.
Art. 39 Inkrafttreten
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vorderhand eine angestrebte Zielgrösse. Für den effektiven Zeitpunkt sind unter anderem das weitere Rechtsetzungsverfahren und der zeitliche Bedarf für die technische Umsetzung der neuen Regelungen im Informationssystem PSP relevante Einflussgrössen.
Anhänge 1–6 Funktionenlisten
Die Anhänge 1, 4 und 6 werden zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nicht veröffentlicht (siehe Erläuterung zu Art. 5).
Anhang 7 Datenerhebung
Anhang 7 enthält die detaillierte Datenerhebung und -bearbeitung für die Prüfungen. Die gesetzlichen Schranken, die das ISG für die Bearbeitung der Daten festlegt (Vgl. z. B. Art. 27 Abs. 3 oder Art. 34 Abs. 4 ISG), werden hier nicht wiederholt. Die Datenliste ist nicht abschliessend, wie der Begriff «insbesondere» zeigt. In beiden Ziffern handelt es sich um Kann-Vorschriften. Die Fachstellen müssen also nicht unbedingt auf alle verfügbaren Mittel zugreifen, um das Risiko zu beurteilen. So macht es beispielsweise wenig Sinn, Steuerdaten von Stellungspflichtigen zu erheben, da diese in ihrem jungen Alter noch gar keine oder keine aussagekräftigen Steuererklärungen eingereicht haben. Dies ist insbesondere bei der Prüfstufe erweiterte Personensicherheitsprüfung wichtig, weil die Reduktion der Prüfstufen nicht dazu führen soll, dass die Kosten der PSP unnötig massiv erhöht werden.
Zur Datenerhebung und -bearbeitung aus öffentlich zugänglichen Quellen (sog. Open Source Information, OSINF) kann festgehalten werden, dass es sich nie um private beziehungsweise vertrauliche Informationen handelt. Somit tangieren OSINF-Ermittlungen weder die von der Verfassung geschützte Privatsphäre noch das Fernmeldegeheimnis. Es handelt sich dabei auch nicht um eine geheime Überwachungsmassnahme. Mangels einer direkten Kontaktaufnahme seitens des Ermittlers mit der Zielperson liegt auch keine verdeckte Fahndung vor. OSINF-Ermittlungen sind eine legitime und aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung an Bedeutung gewinnende Methode zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen.
Anhang 8 Änderung anderer Erlasse
1. OV-VBS
Die Fachstellen PSP sind gemäss Artikel 31 Absatz 2 ISG lediglich in ihrer Beurteilung weisungsungebunden. Sie gehören daher nach den Artikel 7 ff. RVOV zur zentralen Bundesverwaltung und können nicht administrativ zugeordnet werden. Die aufgrund des bisher anwendbaren Artikel 21 Absatz 1 BWIS in Artikel 6 Buchstabe c OV-VBS enthaltene administrative Zuordnung der Fachstelle PSP VBS ist daher aufzuheben.
2. BPV
Art. 94e Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister
Die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister zu verlangen, besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein legitimes Interesse nach Absatz 1