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Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten
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Foltergütergesetz
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für das schweizerische Zollgebiet, die Zolllager und die Zollausschlussgebiete.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Foltergüter: Güter, die keine andere praktische Verwendung haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;
b. Güter, die auch zur Folter verwendet werden können: Güter, die neben der Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe noch andere praktische Verwendungen haben;
c. Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Foltergütern, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Foltergüter beziehen, oder der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.
d. technische Hilfe: die Leistung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Montage, dem Unterhalt und der Reparatur von Gütern und die Erbringung anderer technischer Dienstleistungen, namentlich in Form der Anleitung, Beratung, Ausbildung und der Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten, soweit es sich dabei nicht um die Zurverfügungstellung allgemein zugänglicher Informationen handelt.
2. Abschnitt: Verbote und Bewilligungspflichten
Art. 4 Foltergüter
1Es ist verboten:
a. Foltergüter ein-, durch- oder auszuführen;
b. Foltergüter zu vermitteln;
c. technische Hilfe im Zusammenhang mit Foltergütern zu erbringen;
d. Foltergüter und technische Hilfe im Zusammenhang mit Foltergütern zu bewerben.
2Die Bewilligungsbehörde kann die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Foltergütern bewilligen, wenn die Güter ausschliesslich für ein öffentliches Museum bestimmt sind.