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Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten
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Foltergütergesetz
Art. 5 Güter, die auch zur Folter verwendet werden können
1Die Ausfuhr und die Vermittlung von Gütern, die auch zur Folter verwendet werden können, und das Erbringen technischer Unterstützung im Zusammenhang mit solchen Gütern sind bewilligungspflichtig.
2Die Durchfuhr solcher Güter ist verboten, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Güter zur Folter bestimmt sind.
Art. 6 Arzneimittel, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet
werden können
1Die Ausfuhr und die Vermittlung von Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, und das Erbringen technischer Unterstützung im Zusammenhang mit solchen Arzneimitteln sind bewilligungspflichtig.
2Die Durchfuhr solcher Arzneimittel ist verboten, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe bestimmt sind.
3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
1Bewilligungen werden erteilt, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder für eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt sind.
2Bei Ausfuhrbewilligungen müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin verbleiben.
b. Es liegt das Einverständnis des Ursprungstaats zur Wiederausfuhr vor, falls dieser ein solches verlangt.
c. Es wurden keine Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 erlassen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen.
3Bewilligungen werden nicht erteilt, falls der Bestimmungsstaat den zu bewilligenden Vorgang auf seinem Territorium verbietet.
4Bewilligungen können mit Auflagen verbunden werden.
Art. 8 Widerruf von Bewilligungen
1Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2Sie können ausserdem widerrufen werden, wenn die an sie geknüpften Auflagen nicht eingehalten werden.