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Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten
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Foltergütergesetz
b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, regelt das Bewilligungsverfahren und den Vollzug an der Grenze.
Art. 16 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: