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Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten

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Foltergütergesetz

b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;

c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Der Bundesrat bezeichnet die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, regelt das Bewilligungsverfahren und den Vollzug an der Grenze.

Art. 16 Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

Art. 17 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: